Bedingungen zur Zulassung und Ausführung zur Körung: 1. Zweck und Voraussetzung 2. Körkommission 3. Zulassungsbestimmungen 4. Formwertbeurteilung 5. Körung 6. Dauer der Zuchtzulassung 7. Körschein 8. Veröffentlichung der Ergebnisse 9. Schlussbestimmungen 1. Zweck und Voraussetzung: Zweck der Körung ist die Förderung von wesensstarken, sehr gut veranlagten, typischen und charakterstarken Gebrauchshunden. Hunde, die zur Körung zugelassen werden, sollen und müssen in ihrem Erscheinungsbild den Rassenmerkmalen des Belgischen Schäferhundes entsprechen. Der Schwerpunkt bei der Körung liegt bei der Beurteilung der Gebrauchshundeeignung. Zu diesem Zweck werden Übungsteile aus der ÖPO auf einem Gelände außerhalb eines normalen Übungsplatzes abgewandelt, um beurteilen zu können, mit welcher Energie und Initiative ein Hund erlerntes Verhalten unter ungewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Umständen ausführen kann. Hier sollen weniger der Trainingsstand beurteilt, sondern angeborene Gebrauchshundeeigenschaften wie Härte, Schnelligkeit, Griff, Intelligenz, Führigkeit und Initiative überprüft werden. 2. Körkommission: Der Vorstand des VBSÖ bestimmt ÖKV Leistungsrichter, die Mitglied des VBSÖ und Hundeführer oder Züchter von Belgischen Schäferhunden sind, zum Körmeister. Ebenfalls auch ein Formwertrichter 3. Zulassungsbestimmungen: Es werden nur Hunde mit FCI Stammbaum und einem Eintrag im Österreichischen Hundezuchtbuch zugelassen. Ebenso erforderlich ist ein Ausstellungsergebnis (mindestens GUT) einer Spezialzuchtschau oder Clubschau des VBSÖ. An der Körung dürfen nur Hunde Teilnehmen, die - eine ÖPO I oder IPO I Prüfung, - oder eine FCI Mondioring II Prüfung erfolgreich abgelegt haben, - Sowie Diensthunde im Einsatz. Hat ein Hund im ersten Anlauf die Körung nicht bestanden, so gibt es für ihn die Möglichkeit innerhalb eines Jahres ein zweites Mal anzutreten. Misslingt die Prüfung erneut, so ist ein weiteres Antreten nicht mehr möglich. 4. Formwertbeurteilung: Dazu gehören: - Identitätskontrolle - anatomische Korrektheit, Typ - Konstitution - wiegen und messen des Hundes - vorhandene HD Auswertung und eventuell ED Auswertung 5. Körung: 5.1 Ort und Datum der Körung: Der Ort der Körung sowie das Datum werden vom Vorstand des VBSÖ bestimmt. Die Körung findet in natürlichem Gelände, keinesfalls auf einem Sportplatz, statt. 5.2 Überprüfung des Hundes: Die Helfer werden nach Vorstandsbeschluss des VBSÖ bestellt. 5.2.1Temperament und Führigkeit und messen und wiegen des Hundes: Freifolge laut ÖPO I/2003 Platzübung mit Abrufen laut ÖPO I/2003 Apportieren auf ebener Erde laut ÖPO I/2003 5.2.2 Schussüberprüfung: Geschossen wird mit einer 6mm Schreckschusspistole in einer Entfernung von 50, 30 und 10 Meter. Der Hund wird ohne Leine in Richtung der schießenden Person geführt. 5.2.3 Überfall auf den Hundeführer: Der Hundeführer hat einen Anmarsch in Richtung Versteck von cirka 30 Meter. Ein Schutzhelfer mit ÖPO Bekleidung und Schutzärmel sowie einem Softstock macht aus einer Distanz von cirka 5 – 6 Meter, aus einem Versteck heraus, einen Überfall auf den Hundeführer, der Hund muss frei ohne Leine geführt werden. Der Hund muss schnell und auf direktem Weg den Helfer energisch fassen. Nach dem Ablassen des Hundes wiederholt der Schutzhelfer seinen Überfall auf den Hund, nach dem Anbiss erhält der Hund zwei Stockschläge. Der Helfer stellt ein, der Hund muss auf Kommando ablassen und den Helfer drangvoll bewachen. 5.2.4 Einholen über Hindernisse: Hundeführer und Hund sowie Helfer ausgestattet mit ÖPO Bekleidung und Schutzärmel sowie einem Klapperstock gehen zu den Ausgangspunkten. Auf Anweisung des Körmeisters schickt der Hundeführer seinen Hund auf den Helfer, dieser macht sich mit Geräuschen seines Klapperstockes bemerkbar. Die Distanz beträgt cirka 30 Meter, der Weg zum Helfer ist mit mehreren Hindernissen verbaut, die dem Hund den Weg zum Helfer erschweren. Der gewünschte geradlinige Weg muss für den Hund jedoch möglich sein. Fasst der Hund den Helfer, so reagiert dieser mit lauten Geschrei und Bedrohung mit dem Klapperstock jedoch ohne Schläge. Der Helfer stellt ein, der Hund muss auf Kommando ablassen und den Helfer drangvoll bewachen. 5.2.5 Angriff auf den Hund aus der Bewegung mit Überfall: In einer Distanz von cirka 30 Meter, auf Anweisung des Körmeisters, schickt der Hundeführer seinen Hund auf den Helfer. Dieser ist mit ÖPO Bekleidung, Schutzärmel und Klapperstock ausgestattet und bewegt sich geradlinig und drohend auf den Hund zu. Nach erfolgtem, energischem Angriff des Hundes stellt der Helfer ein, der Hund muss auf Kommando ablassen und den Helfer drangvoll bewachen. Nach kurzer Zeit versucht der Helfer den Hund durch Drohgebärden zu vertreiben. Der Hund darf sich nicht einschüchtern lassen und muss sofort zufassen. Der Helfer stellt ein, der Hund muss auf Kommando ablassen und den Helfer drangvoll bewachen. Bei dieser Übung sind keine Stockschläge erlaubt. 5.3 Abbruch der Körung: Bei Versagen des Hundes bei einer Angriffshandlung wird die Körung abgebrochen. Lässt der Hund vom Helfer nicht ab, wird die Körung ebenfalls abgebrochen. Eine Wiederholung der Körung zu einem anderen Zeitpunkt ist möglich. Scheue Hunde können die Körung nicht bestehen. Aggressive Hunde werden von der Körung ausgeschlossen und dürfen die Körung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wiederholen. Ist der Hund schussscheu, wird die Körung abgebrochen und eine weitere Zulassung nicht mehr gewährt Ist der Hund schussscheu, wird die Körung abgebrochen und eine weitere Zulassung nicht mehr gewährt. 6. Dauer der Zulassung: Rüden werden auf Lebenszeit zur Zucht zugelassen, Hündinnen bis zum vollendetem 8. Lebensjahr. 7. Körschein: Der Körschein mit Wertmessziffern wird am Tag der Körung vom VBSÖ und vom Körmeister unterzeichnet, ausgestellt. 8. Veröffentlichung der Ergebnisse: Die Ergebnisse werden in den Vereinsmitteilungen des VBSÖ veröffentlicht. Die Wertmessziffern werden im Original – Stammbaum des Hundes eingetragen. 9. Schlussbestimmungen: Mit der Anmeldung eines Hundes zur Körung wird die Körordnung des VBSÖ anerkannt und angenommen. Der Entscheid des Körmeisters und Formwertrichters ist endgültig und unanfechtbar. Die Körordnung ist mit Beschluss der Generalversammlung des VBSÖ vom 27. März 2004 gültig. Die Änderungen treten am 26. Februar 2005 in Kraft. 26. 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