+ + + Die Statuten wurden noch nicht aktualisiert + + + Rechtssitz: Satzungen: 1. NAME UND SITZ DES VEREINES: Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde der Belgischen Schäferhunde in Österreich „ (VBSÖ). Er hat seinen Rechtssitzin ............. Der Verein ist Mitglied des österreichischen. Kynologenverbandes in Biedermannsdorf (ÖKV) und anerkennt dessen Statuten als für ihn rechtsverbindlich. Die Zuchtordnung wird von dem VFBSÖ durch rassespezifische Zusatzauflagen hinsichtlich der Besonderheiten des Belgischen Schäferhundes ergänzt um des durch den FCI-Standards vorgegebenen Zuchtziels und der Sicherung des gesundheitlichen Standards dienlich ist. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Die Errichtung von Ortsgruppen ist vorgesehen. Ein Geschäftsjahr beginnt am 1.1. eines Jahres und endet am 31.12. desselben Jahres. Als offizielles Organ des VFBSÖ gilt das vereinseigene Mitteilungsblatt, welches 4 x jährlich, Mitteilungen, die dort veröffentlicht werden, gelten als bindend. 2. ZWECK DES VEREINES: Der Verein hat die Aufgabe, die Aufzucht und die Haltung von Belgischen Schäferhunden in allen vier Varietäten und Schipperke zu fördern und zu pflegen. Dies sollte erreicht werden durch a) Belehrung der Besitzer Belgischer Schäferhunde über Rassekennzeichen, Zucht, Aufzucht und Pflege ihrer Hunde. b) Kostenlose Beratung bei der Wahl von Zuchtpartnern. c) Verbindungsaufnahme mit den Vereinen für Belgische Schäferhunde im Ausland, vor allem im Mutterland der Rasse zum Zweck des Zuchtaustausches. d) Erstellung einer entsprechenden Zuchtordnung für die Zucht der Belgischen .Schäferhunde in Österreich e) Veranstaltung von Zuchtschauen, Wesensprüfungen und Körungen. Anschluss von Sonderausstellungen in Internationalen Hundeausstellungen in Österreich, Ausbildung von Formwertrichtern, Leistungsrichtern, Wesensrichtern, Körmeistern und Abhaltung von Siegerprüfungen und Prüfungen. f) Förderung des Tierschutzgedankens. (Überwachung der Tierhaltegesetze bei Hunden) 3. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT a) Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Gewerbsmäßige Hundehändler und ihnen gleichzustellende Personen sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Sie kann ohne Bekanntgabe der Gründe abgelehnt werden. Nach erfolgter Aufnahme anerkennen die Mitglieder die Vereinssatzungen als rechtsverbindlich und fügen sich den von der Mitgliederversammlung und den Vereinsvorstand satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen, insbesondere der Zuchtordnungen. b) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, welche sich Verdienste um die Rasse der Belg. Schäferhunden erworben haben. Den Antrag hierzu stellt der Vereinsvorstand an die Jahreshauptversammlung. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, bezahlen aber keinen Mitgliedsbeitrag. c) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. 1) Der freiwillige Austritt muss bis spätestens 30. September eines Jahres dem Vereinsvorstand per Einschreiben bekannt gegeben werden. Andernfalls ist der volle Beitrag auch noch für das folgende Jahr zu bezahlen. 2) Die Streichung aus der Mitgliederliste kann bei Nichtbezahlung des laufenden Beitrages nach einer Mahnung erfolgen, entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das laufende Jahr. 3) Der Ausschluss erfolgt: a) Bei unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines, b) Bei grober Verletzung der Vereinssatzungen und der Vereinsinteressen. c) Bei Verstößen gegen die Zuchtordnung. d) Bei unehrenhaftem Verhalten bei öffentlichen Veranstaltungen wie Schauen, Ausstellungen, Wesensprüfungen, Körungen und Prüfungen. e) Bei grober Verletzung der Vereinssatzungen und der Vereinsinteressen. f) Bei öffentlicher Kritik einer vom Verein getroffenen Entscheidung. g) Bei vereinsschädigenden Äußerungen in der Öffentlichkeit. h) Bei ungebührlicher Kritik eines Mitgliedes der Vereinsvorstandes in der Öffentlichkeit. i) Für Mitglieder, die nach einem ÖKV Disziplinarverfahren gesperrt wurden. j) Für Mitglieder, die in einem vom ÖKV FCI nicht anerkannten Dissidenz Verein als Mitglied eingetragen sind. Jeder Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt in einer Vorstandssitzung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats mittels eingeschriebenen Briefs an die Jahreshauptversammlung die Berufung eingebracht werden. 4) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, jedoch keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Jedes Mitglied das seinen Beitrag ordnungsgemäß bezahlt hat, ist a) Antrag- und stimmberechtigt. b) Nach einjähriger Mitgliedschaft in den Vereinsvorstand wählbar. c) Berechtigt, beim Vorsitzenden des Vereins zu beantragen, dass ein Schlichtungsversuch nach Punkt 10 der Satzungen durchgeführt wird. d) Berechtigt in allen Fragen der Zucht von Belgischen Schäferhunden beim Zuchtwart Auskunft zu erhalten und gegen Ersatz der Spesen dessen Hilfe an Ort und Stelle beantragen. Dagegen ist jedes Mitglied verpflichtet: a) Die Bestrebungen des Vereins zu fördern, Beschwerden und Beschuldigungen jeder Art, die sich gegen die Vereinsmitglieder richten, niemals in der Öffentlichkeit vorzubringen. b) Seinen Beitragsverpflichtungen, auf denen die Finanzierung des Vereins beruht, pünktlich nachzukommen,. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder nach Punkt 3. c) Adress- und Wohnungsänderungen sofort dem Vereinsvorstand, insbesondere aber dem Kassier bekannt zugeben. d) Die Zuchtordnung für Belgischen Schäferhunde in allen Punkten zu befolgen und einzuhalten. 5) MITGLIEDSBEITRAG: Die Höhe wird alljährlich in der ordentlichen Jahreshauptversammlung über Antrag des Vereinsvorstandes festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag umschließt neben dem Beitrag zum Verein auch den Jahresbeitrag an den ÖKV und die Bezugsgebühr für die Zeitschrift „Unsere Hunde“ als offizielles Organ des ÖKV. Mitglieder welche die Zeitschrift „ Unsere Hunde“ bereits durch ein anderes Verbandsmitglied des ÖKV beziehen, zahlen einen um diese Kosten ermäßigten Beitrag. Neben dem Jahresbeitrag kann auch eine einmalige Eintrittsgebühr festgelegt werden. Die Beiträge sind unmittelbar nach der Jahreshauptversammlung zu errichten. Bei notwendigen Mahnungen gehen alle dem Verein erwachsenen Kosten zu Lasten des säumigen Mitgliedes. 6) DIE VEREINSLEITUNG: Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils für 3 Jahre in der ordentlichen Jahreshauptversammlung. a) Vorsitzender und Stellvertreter b) Schriftführer und Stellvertreter c) Kassier und Stellvertreter d) Zuchtwart und Stellvertreter e) Ausbildungsreferent und Stellvertreter Zuchtwart und Ausbildungsreferent sowie deren Stellvertreter können auch eine weitere Funktion im Vorstand übernehmen. Jede Funktion besitzt ein gesondertes Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder treten ihre Funktion sofort nach erfolgter Wahl an. Eine Wiederwahl ein- und desselben Vorstandsmitgliedes nach Ablauf einer Funktionsperiode ist uneingeschränkt gestattet. Sämtliche Funktionen sind Ehrenämter und Vorstandsmitglieder haben nur Anspruch auf Vergütung nachgewiesener Spesen für den Verein. 7) ORGANE DES VEREINES SIND: a) Die Jahreshauptversammlung b) Der Vereinsvorstand c) Die Kassenprüfer d) Das Schiedsgericht 8) AUFGABE DES VORSTANDES: a) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: b) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung); c) Vorbereitung der Generalversammlung; d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; e) Verwaltung des Vereinsvermögens; f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern. g) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, beruft Versammlungen ein und leitet dieselben, er überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsganges. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn sein Stellvertreter. Wichtige Schriftstücke, besonders mit Behörden und öffentlichen Stellen werden vom Vorsitzenden mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten mit dem Kassier unterfertigt. h) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten, insbesondere führt er das Protokollbuch bei den Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und der Jahreshauptversammlung. Alle Protokolle sind vom Schriftführer und vom Obmann zu unterzeichnen. i) Dem Kassier obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Abwicklung aller Geldgeschäfte. .Alle Schriftstücke im Geldverkehr, wie Zahlungsanweisungen, Überweisungsaufträge und dergleichen sind vom Kassier und Vorsitzenden zu unterfertigen. j) Dem Zuchtwart obliegt die Überprüfung der Einhaltung der Zuchtbestimmungen, wie auch der Deck -und Wurfmeldungen, sowie Ausfertigung und Bestätigung der Abstammungsnachweise, kurz die Erledigung aller mit der Zucht zusammenhängenden Arbeiten. k) Dem Ausbildungsreferenten obliegen sämtliche hundesportliche Aktivitäten des VFBSÖ. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird durch Kooptation ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten JHV einzuholen ist. Die Kooptation wird in einer Vorstandssitzung durchgeführt. Vorstandssitzungen werden vom Vorstand entsprechend der Erfordernisse rechtzeitig einberufen, Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann jedoch auch vom Kassier, dem Schriftführer und dem Zuchtwart beim Vorsitzenden beantragt werden und diese dann einberufen, wenn sich der Vorsitzende von der Dringlichkeit des Antrags überzeugt hat. .Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist Pflicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit einzelne Punkte nichts anderes besagen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstandssitzung sind alle das Vereinsvermögen betreffenden Fragen vorzulegen, desgleichen Anträge von Mitgliederaufnahmen, Streichung aus der Mitgliederliste und Mitgliederausschluss, sowie über diverse Veranstaltungen. Ist eine Vorstandssitzung wegen zu geringer Teilnahme nicht beschlussfähig, ist ein neuer Termin hierfür festzulegen. Erfordert eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit eine sofortige Erledigung, so ist der Vorsitzende befugt, im Einvernehmen mit dem Schriftführer selbständig zu handeln, wenn es sich um laufende und einfache Angelegenheiten handelt. Die nachträgliche Bestätigung ist in das Protokollbuch einzutragen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 9) DIE JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNGEN: Die Jahreshauptversammlung ist jedes Jahr innerhalb der ersten 6 Monate einzuberufen. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand dann einberufen werden, wenn es sich als notwendig erweist. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden und ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn 10 % aller Mitglieder oder Kassenprüfer unter Angabe von Gründen dies beim Vorsitzenden beantragen. Ort und Zeit, sowie Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung ist den Mitgliedern unter Beischluss der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich bekannt zugeben. Eine Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird eine halbe Stunde nach dem ursprünglichen Termin eine zweite Hauptversammlung einberufen, die jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Dies muss jedoch auf den Einladungen den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die Beschlüsse werden, soweit einzelne Punkte nichts anderes besagen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und dem Rechnungsabschluss unter Einbindung der Kassenprüfer. b) Erteilung der Entlastung an den gesamten Vorstand. c) Wahl oder Enthebung des Vereinsvorstandes auf Grund von Wahlvorschlägen. Zur Erreichung solcher Vorschläge ist jedes Mitglied, das seine Beitragspflicht erfüllt hat, berechtigt, der scheidende Vorstand jedoch verpflichtet. Für die Wahl ist keine besondere Norm vorgesehen und es entscheidet die Jahreshauptversammlung, ob geheim oder öffentlich gewählt wird. Der scheidende Vorstand bestellt lediglich einen Wahlvorsitzenden, der aus der Jahreshauptversammlung zwei Beisitzer sucht. Mitglieder dieses Wahlausschusses sind nicht in den Vorstand wählbar. Wahl der 2 Delegierten zur Vollversammlung des ÖKV, die Vorstandsmitglieder sein müssen. d) Wahl oder Enthebung der beiden Kasseprüfer für 1 Jahr , die jedoch nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen. Ihnen obliegt die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vereins laufend zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen und über Details Auskunft zu verlangen. Sie sind nach Ablauf ihrer Funktionsperiode wieder wählbar e) Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr. f) Ernennung besonders verdienter Mitglieder zu Ehrenmitgliedern. g) Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen oder Änderungen der Zuchtordnung. h) Beschlussfassung über eventuelle Auflösung des Vereins gemäß Punkt 11 der Satzungen. i) Beschlussfassung über Voranschlag und Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt für die Wahl des Vorstandes einen Wahlvorschlag beim Vorsitzenden einzubringen. 10) KASSENPRÜFER (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. (3) Rechnungsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalsversammlung. 11)
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