STATUTEN des Verein der Belgischen Schäferhunde in Österreich ( VBSÖ ) Rechtssitz: 2401 Fischamend Satzungen: 1. NAME UND SITZ DES VEREINES: Der Verein führt den Namen "Verein der Belgischen Schäferhunde in Österreich " (VBSÖ). Er hat seinen Rechtssitz am Ort der Geschäftsstelle. Der Verein ist Mitglied des österreichischen. Kynologenverbandes in Biedermannsdorf (ÖKV) und anerkennt dessen Statuten als für ihn rechtsverbindlich. Die Zuchtordnung wird vom VBSÖ durch rassespezifische Zusatzauflagen hinsichtlich der Besonderheiten des Belgischen Schäferhundes ergänzt um des durch den FCI-Standard vorgegebenen Zuchtziels und der Sicherung des gesundheitlichen Standards dienlich ist. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Die Errichtung von Ortsgruppen ist vorgesehen. Ein Geschäftsjahr beginnt am 01.Jänner eines Jahres und endet am 31.Dezember desselben Jahres. Als offizielles Organ des VBSÖ gilt das vereinseigene Mitteilungsblatt bzw. die offizielle Vereinshomepage. Mitteilungen, die dort veröffentlicht werden, gelten als bindend. 2. ZWECK DES VEREINES: Der Verein hat die Aufgabe, die Aufzucht und die Haltung von Belgischen Schäferhunden in allen vier Varietäten und des Schipperke zu fördern und zu pflegen. Dies sollte erreicht werden durch: a) Information der Besitzer Belgischer Schäferhunde über Rassekennzeichen, Zucht, Aufzucht und Pflege ihrer Hunde. b) Kostenlose Beratung bei der Wahl von Zuchtpartnern. c) Verbindungsaufnahme mit den Vereinen für Belgische Schäferhunde im Ausland, vor allem im Mutterland der Rasse zum Zweck des Zuchtaustausches. d) Erstellung einer entsprechenden Zuchtordnung für die Zucht der Belgischen Schäferhunde in Österreich e) Veranstaltung von Zuchtschauen, Wesensprüfungen und Körungen. Anschluss von Sonderausstellungen bei Internationalen Hundeausstellungen in Österreich, Ausbildung von Hunden, Formwertrichtern, Leistungsrichtern, Wesensrichtern, Körmeistern und Abhaltung von Siegerprüfungen und Prüfungen. f) Förderung des Tierschutzgedankens. 3. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT: a) Alle Neuaufgenommenen Mitglieder gelten bis auf weiteres als außerordentliche Mitglieder b) Außerordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vereinsvorstand oder Ortsgruppenvorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand oder Ortsgruppenvorstand. Sie kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden. Nach erfolgter Aufnahme anerkennen die Mitglieder die Vereinssatzungen als rechtsverbindlich und fügen sich den von der Delegiertenversammlung und dem Vereinsvorstand satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen. c) Frühesten ein Jahr nach Aufnahme als außerordentliches Mitglied kann über Antrag an den Vereinsvorstand die außerordentliche Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. d) Als Familien-, bzw. Anschlussmitglieder können Personen, welche im selben Haushalt leben, wie ein ordentliches bzw. außerordentliches oder Ehrenmitglied, aufgenommen werden. e) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, welche sich Verdienste um die Rasse der Belg. Schäferhunde erworben haben. Den Antrag hierzu stellt der Vereinsvorstand an die Delegiertenversammlung. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, bezahlen aber keinen Mitgliedsbeitrag. f) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. 1) Der freiwillige Austritt muss bis spätestens 30. November eines Jahres dem Vereinsvorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Andernfalls ist der volle Beitrag auch noch für das folgende Jahr zu bezahlen. 2) Die Streichung aus der Mitgliederliste kann bei Nichtbezahlung des laufenden Beitrages bis zur Delegiertenversammlung nach einer nachweislichen Mahnung erfolgen, entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das laufende Jahr. 3) Der Ausschluss erfolgt: a) Bei unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines, b) Bei grober Verletzung der Vereinssatzungen und der Vereinsinteressen. c) Bei wiederholtenVerstößen gegen die Zuchtordnung. d) Bei unehrenhaftem Verhalten bei öffentlichen Veranstaltungen wie Schauen, Ausstellungen, Wesensprüfungen, Körungen und Prüfungen. e) Bei öffentlicher Kritik einer vom Verein getroffenen Entscheidung. f) Bei vereinsschädigenden Äußerungen in der Öffentlichkeit. g) Bei ungebührlicher Kritik eines Mitgliedes des Vereinsvorstandes in der Öffentlichkeit. h) Für Mitglieder, die nach einem ÖKV Disziplinarverfahren gesperrt wurden. frühere Punkte e) und j) wurden ersatzlos gestrichen. Jeder Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt in einer Vorstandssitzung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats mittels eingeschriebenen Briefes an die Delegiertenversammlung die Berufung eingebracht werden. 4) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER: Jedes Mitglied, ordentliches sowie außerordentliches, das seinen Beitrag ordnungsgemäß bezahlt hat, ist antrag- und stimmberechtigt. Das Recht für die Funktion eines Delegierten oder eines Vorstandsmitglieds zu kandidieren ist an eine ordentliche Mitgliedschaft gebunden. Ein ordentliches Mitglied ist frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft in den Vereinsvorstand wählbar. Dagegen ist jedes Mitglied verpflichtet: a) Die Bestrebungen des Vereins zu fördern, Beschwerden und Beschuldigungen jeder Art, die sich gegen die Vereinsmitglieder richten, niemals in der Öffentlichkeit vorzubringen. b) Seinen Beitragsverpflichtungen, auf denen die Finanzierung des Vereins beruht, pünktlich nachzukommen,. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder nach Punkt 3.d) c) Adress- und Wohnungsänderungen sofort dem Vereinsvorstand, insbesondere aber dem Kassier bekannt zugeben. d) Die Zuchtordnung für Belgische Schäferhunde in allen Punkten zu befolgen und einzuhalten. 5) MITGLIEDSBEITRAG: 6) DIE VEREINSLEITUNG: Zuchtwart, Ausbildungsreferent, Ausstellungsreferent und Öffentlichkeitsreferent
sowie deren Stellvertreter können auch eine weitere Funktion im Vorstand
übernehmen. 7) ORGANE DES VEREINES SIND: a) Die Delegiertenversammlung b) Der Vereinsvorstand c) Die Kassaprüfer d) Das Schiedsgericht 8) AUFGABE DES VORSTANDES: Aufgaben der Ämterführer: Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird ein Ersatzmitglied
in den Vorstand kooptiert, wozu die nachträgliche Genehmigung in
der nächsten Delegiertenversammlung einzuholen ist. Die Kooptation
wird in einer Vorstandssitzung durchgeführt. 9. WAHL DER DELEGIERTEN: Als Delegierte können nur ordentliche Mitglieder gewählt. Die Delegierten und deren Stellvertreter der Ortsgruppen werden von den Mitgliedern der Ortsgruppe bei deren Jahreshauptversammlung gewählt. Mitglieder die nicht einer Ortsgruppe angehören, wählen ihre Delegierten und deren Stellvertreter nach Bundesländern getrennt im Zuge einer Mitgliederversammlung. Diese Versammlungen zur Delegiertenwahl finden im März statt. Die Termine dazu werden rechtzeitig über die Vereinsorgane bekannt gegeben. Stimmberechtigt sind ausschließlich jene Mitglieder deren Mitgliedsbeitrag bis zum 15. Februar eingezahlt wurde. Die Anzahl der Delegierten pro Bundesland ergibt sich aus den eingezahlten Mitgliedsbeiträgen. Jeweils 10 angefangene Mitglieder berechtigen zur Wahl eines Delegierten und ebenso vielen Stellvertretern. 10) DIE DELEGIERTENVERSAMMLUNG UND DIE AUSSERORDENTLICHE DELEGIERTENVERSAMMLUNGE: a) Tagesordnung 12) SCHIEDSGERICHT: 1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. 2) Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmengleichheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 des Vereinsgesetzes 2002). 5) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig. Die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist ehrenamtlich und vertraulich. Alle Schiedsgerichtsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vor Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens hat jeder Streitteil als Sicherstellung für eventuell entstehende Kosten eine Kaution von € 500.- zu erlegen. Dieser Betrag kann vom Schiedsgericht, falls es sich als nötig erweist, entsprechend erhöht werden. Die gesamten Kosten hat letztlich der unterliegende Teil, bei einem Vergleich beide Streitteile zu geteilter Hand zu tragen. Das Schiedsgericht kann entscheiden: 13) AUFLÖSUNG DES VEREINES: 14) GRÜNDUNG UND ZWECK VON ORTSGRUPPEN DES VBSÖ: a) Die Ortsgruppen bezwecken den Zusammenschluss aller örtlich nahewohnenden Vereinsmitglieder, um den Besitzern von Belgischen Schäferhunden besonders bei der Ausbildung der Hunde, sowie in der Fortbildung der Hundeführer gegenseitig behilflich zu sein, sich einander hierbei zu unterstützen, zu ergänzen und die gegenseitigen Erfahrungen auszutauschen. Die Ortsgruppen unterliegen den Satzungen des VBSÖ. b) Für die beabsichtigte Gründung einer Ortsgruppe ist eine Mitgliederzahl von mindestens 7 Personen erforderlich. Dem Vorstand des VBSÖ ist eine Mitgliederliste mit Namen, Adresse, Geburtsdatum sowie mit Unterschrift der Mitglieder vorzulegen, welcher dann über die Gründung entscheidet. Gegen die Verweigerung der Gründung einer Ortsgruppe ist das Rechtsmittel des Einspruches schriftlich zu behandeln. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller innerhalb von 60 Tagen schriftlich bekannt zugeben. Von der konstituierenden Sitzung ist der Vorstand des VBSÖ zu verständigen. c) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im eigenen Verein entscheidet die Ortsgruppe. Neuaufnahmen müssen dem Vorstand des VBSÖ umgehend gemeldet werden. Die Aufnahme in die Ortsgruppe kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden. d) Der Mitgliedsbeitrag mit und ohne UH Zeitungsbezug wird von den Ortsgruppen eingehoben. Sie haben die, in der Delegiertenversammlung des VBSÖ, beschlossene Kopfquote zu überweisen. e) Die Ortsgruppen sind verpflichtet bis zum 15. Februar jeden Jahres die Kopfquote an den VBSÖ zu überweisen. Der Mitgliederstand ist bis zum 15. Februar jeden Jahres durch Einsendung des Mitgliederverzeichnisses an den Vorstand des VBSÖ zu melden. f) Die Anzahl der Delegierten der Ortsgruppe ergibt sich aus den, bis zum 15. Februar beim Kassier des VBSÖ eingezahlten Kopfquoten. g) Die Delegierten müssen bis Ende März dem Vorstand des VBSÖ bekannt gegeben werden. h) Die Ortsgruppen dürfen keiner in - oder ausländischen kynologischen Vereinigung die nicht der FCI angehört beitreten. i) Den Vorstandsmitgliedern ist der Zutritt zu den Sitzungen und Veranstaltungen jederzeit zu gestatten. Über wichtige Vorgänge und Pläne bei kynologischen Veranstaltungen ist der Vorstand des VBSÖ rechtzeitig schriftlich zu verständigen. 28. Februar 2009 |