Die Vereinsstatuten:

STATUTEN des Verein der Belgischen Schäferhunde in Österreich ( VBSÖ )

Rechtssitz: 2401 Fischamend
Satzungen:

1. NAME UND SITZ DES VEREINES:

Der Verein führt den Namen "Verein der Belgischen Schäferhunde in Österreich " (VBSÖ).
Er hat seinen Rechtssitz am Ort der Geschäftsstelle. Der Verein ist Mitglied des österreichischen. Kynologenverbandes in Biedermannsdorf (ÖKV) und anerkennt dessen Statuten als für ihn rechtsverbindlich. Die Zuchtordnung wird vom VBSÖ durch rassespezifische Zusatzauflagen hinsichtlich der Besonderheiten des Belgischen Schäferhundes ergänzt um des durch den FCI-Standard vorgegebenen Zuchtziels und der Sicherung des gesundheitlichen Standards dienlich ist. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Die Errichtung von Ortsgruppen ist vorgesehen. Ein Geschäftsjahr beginnt am 01.Jänner eines Jahres und endet am 31.Dezember desselben Jahres. Als offizielles Organ des VBSÖ gilt das vereinseigene Mitteilungsblatt bzw. die offizielle Vereinshomepage. Mitteilungen, die dort veröffentlicht werden, gelten als bindend.

2. ZWECK DES VEREINES:

Der Verein hat die Aufgabe, die Aufzucht und die Haltung von Belgischen Schäferhunden in allen vier Varietäten und des Schipperke zu fördern und zu pflegen. Dies sollte erreicht werden durch:

a) Information der Besitzer Belgischer Schäferhunde über Rassekennzeichen, Zucht, Aufzucht und Pflege ihrer Hunde.
b) Kostenlose Beratung bei der Wahl von Zuchtpartnern.
c) Verbindungsaufnahme mit den Vereinen für Belgische Schäferhunde im Ausland, vor allem im Mutterland der Rasse zum Zweck     des Zuchtaustausches.
d) Erstellung einer entsprechenden Zuchtordnung für die Zucht der Belgischen Schäferhunde in Österreich
e) Veranstaltung von Zuchtschauen, Wesensprüfungen und Körungen. Anschluss von Sonderausstellungen bei Internationalen     Hundeausstellungen in Österreich, Ausbildung von Hunden, Formwertrichtern, Leistungsrichtern, Wesensrichtern, Körmeistern und     Abhaltung von Siegerprüfungen und Prüfungen.
f) Förderung des Tierschutzgedankens.

3. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT:


a) Alle Neuaufgenommenen Mitglieder gelten bis auf weiteres als außerordentliche Mitglieder
b) Außerordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vereinsvorstand oder     Ortsgruppenvorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand oder Ortsgruppenvorstand. Sie kann     ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden. Nach erfolgter Aufnahme anerkennen die Mitglieder die Vereinssatzungen als     rechtsverbindlich und fügen sich den von der Delegiertenversammlung und dem Vereinsvorstand satzungsgemäß getroffenen     Beschlüssen.
c) Frühesten ein Jahr nach Aufnahme als außerordentliches Mitglied kann über Antrag an den Vereinsvorstand die außerordentliche     Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.
d) Als Familien-, bzw. Anschlussmitglieder können Personen, welche im selben Haushalt leben, wie ein ordentliches bzw.     außerordentliches oder Ehrenmitglied, aufgenommen werden.
e) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, welche sich Verdienste um die Rasse der Belg. Schäferhunde erworben     haben. Den Antrag hierzu stellt der Vereinsvorstand an die Delegiertenversammlung. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten     wie ordentliche Mitglieder, bezahlen aber keinen Mitgliedsbeitrag.
f) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

1) Der freiwillige Austritt muss bis spätestens 30. November eines Jahres dem Vereinsvorstand schriftlich bekannt gegeben werden.     Andernfalls ist der volle Beitrag auch noch für das folgende Jahr zu bezahlen.
2) Die Streichung aus der Mitgliederliste kann bei Nichtbezahlung des laufenden Beitrages bis zur Delegiertenversammlung nach     einer nachweislichen Mahnung erfolgen, entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das laufende Jahr.
3) Der Ausschluss erfolgt:
a) Bei unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines,
b) Bei grober Verletzung der Vereinssatzungen und der Vereinsinteressen.
c) Bei wiederholtenVerstößen gegen die Zuchtordnung.
d) Bei unehrenhaftem Verhalten bei öffentlichen Veranstaltungen wie Schauen, Ausstellungen, Wesensprüfungen, Körungen und     Prüfungen.
e) Bei öffentlicher Kritik einer vom Verein getroffenen Entscheidung.
f) Bei vereinsschädigenden Äußerungen in der Öffentlichkeit.
g) Bei ungebührlicher Kritik eines Mitgliedes des Vereinsvorstandes in der Öffentlichkeit.
h) Für Mitglieder, die nach einem ÖKV Disziplinarverfahren gesperrt wurden. frühere Punkte e) und j) wurden ersatzlos gestrichen.

Jeder Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt in einer Vorstandssitzung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats mittels eingeschriebenen Briefes an die Delegiertenversammlung die Berufung eingebracht werden.

4) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:

Jedes Mitglied, ordentliches sowie außerordentliches, das seinen Beitrag ordnungsgemäß bezahlt hat, ist antrag- und stimmberechtigt.
Das Recht für die Funktion eines Delegierten oder eines Vorstandsmitglieds zu kandidieren ist an eine ordentliche Mitgliedschaft gebunden.
Ein ordentliches Mitglied ist frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft in den Vereinsvorstand wählbar.
Dagegen ist jedes Mitglied verpflichtet:

a) Die Bestrebungen des Vereins zu fördern, Beschwerden und Beschuldigungen jeder Art, die sich gegen die Vereinsmitglieder richten, niemals in der Öffentlichkeit vorzubringen.
b) Seinen Beitragsverpflichtungen, auf denen die Finanzierung des Vereins beruht, pünktlich nachzukommen,. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder nach Punkt 3.d)
c) Adress- und Wohnungsänderungen sofort dem Vereinsvorstand, insbesondere aber dem Kassier bekannt zugeben.
d) Die Zuchtordnung für Belgische Schäferhunde in allen Punkten zu befolgen und einzuhalten.

5) MITGLIEDSBEITRAG:

Die Höhe wird alljährlich in der ordentlichen Delegiertenversammlung über Antrag des Vereinsvorstandes festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag umschließt neben dem Beitrag zum Verein auch den Jahresbeitrag an den ÖKV und die Bezugsgebühr für die Zeitschrift "Unsere Hunde" als offizielles Organ des ÖKV. Mitglieder welche die Zeitschrift " Unsere Hunde" bereits durch ein anderes Verbandsmitglied des ÖKV beziehen, zahlen einen um diese Kosten ermäßigten Beitrag.
Neben dem Jahresbeitrag ist eine einmalige Eintrittsgebühr zu entrichten.
Die Beiträge sind bis spätestens 15. Februar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Bei notwendigen Mahnungen gehen alle, dem Verein erwachsenden Kosten zu Lasten des säumigen Mitgliedes.

6) DIE VEREINSLEITUNG:

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand. Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Delegiertenversammlung.

a) Vorsitzender und Stellvertreter
b) Schriftführer und Stellvertreter
c) Kassier und Stellvertreter
d) Zuchtwart und Stellvertreter
e) Ausbildungsreferent und Stellvertreter
f) Ausstellungsreferent und Stellvertreter
g) Öffentlichkeitsreferent und Stellvertreter

Zuchtwart, Ausbildungsreferent, Ausstellungsreferent und Öffentlichkeitsreferent sowie deren Stellvertreter können auch eine weitere Funktion im Vorstand übernehmen.
Die Vorstandsmitglieder treten ihre Funktion sofort nach erfolgter Wahl an. Eine Wiederwahl ein- und desselben Vorstandsmitgliedes nach Ablauf einer Funktionsperiode ist uneingeschränkt gestattet.
Sämtliche Funktionen sind Ehrenämter und Vorstandsmitglieder haben nur Anspruch auf Vergütung nachgewiesener Spesen für den Verein.


7) ORGANE DES VEREINES SIND:

a) Die Delegiertenversammlung
b) Der Vereinsvorstand
c) Die Kassaprüfer
d) Das Schiedsgericht

8) AUFGABE DES VORSTANDES:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des     Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Delegiertenversammlung
c) Aufnahme und Ausschluss von außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedern.
d) Änderung der Zuchtordnung

Aufgaben der Ämterführer:

a) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, beruft Versammlungen ein und leitet dieselben, er überwacht die     ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsganges. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn sein Stellvertreter. Wichtige Schriftstücke,     besonders mit Behörden und öffentlichen Stellen werden vom Vorsitzenden mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten mit dem     Kassier unterfertigt.
b) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten, insbesondere führt er das Protokollbuch bei den Mitgliederversammlungen,     Vorstandssitzungen und der Delegiertenversammlung. Alle Protokolle sind vom Schriftführer und vom Obmann zu unterzeichnen.
c) Dem Kassier obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Abwicklung aller Geldgeschäfte. .Alle Schriftstücke im     Geldverkehr, wie Zahlungsanweisungen, Überweisungsaufträge und dergleichen sind vom Kassier und Vorsitzenden zu     unterfertigen.
d) Dem Zuchtwart obliegt die Überprüfung der Einhaltung der Zuchtbestimmungen, wie auch der Deck -und Wurfmeldungen, sowie     Ausfertigung und Bestätigung der Abstammungsnachweise, kurz die Erledigung aller mit der Zucht zusammenhängenden     Arbeiten.
e) Dem Ausbildungsreferenten obliegen sämtliche hundesportliche Aktivitäten des VBSÖ.
f ) Dem Ausstellungsreferenten obliegt Organisation und Ausrichtung von sämtlichen
    Ausstellungen
g) Dem Öffentlichkeitsreferenten obliegen sämtliche medialen Aufgaben ( Homepage, Klubzeitung)

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptiert, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Delegiertenversammlung einzuholen ist. Die Kooptation wird in einer Vorstandssitzung durchgeführt.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden entsprechend der Erfordernisse rechtzeitig einberufen. Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann jedoch auch vom Kassier, dem Schriftführer und dem Zuchtwart beim Vorsitzenden beantragt werden der diese dann einberuft, wenn er sich von der Dringlichkeit des Antrags überzeugt hat. .Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist Pflicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit einzelne Punkte nichts anderes besagen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstandssitzung sind alle das Vereinsvermögen betreffende Fragen vorzulegen, desgleichen Anträge von Mitgliederaufnahmen, Streichung aus der Mitgliederliste und Mitgliederausschluss, sowie über diverse Veranstaltungen. Ist eine Vorstandssitzung wegen zu geringer Teilnahme nicht beschlussfähig, ist ein neuer Termin hierfür festzulegen.
Erfordert eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit eine sofortige Erledigung, so ist der Vorsitzende befugt, im Einvernehmen mit dem Schriftführer selbständig zu handeln, wenn es sich um laufende und einfache Angelegenheiten handelt. Die nachträgliche Bestätigung ist in das Protokollbuch einzutragen.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.


9. WAHL DER DELEGIERTEN:

Als Delegierte können nur ordentliche Mitglieder gewählt.
Die Delegierten und deren Stellvertreter der Ortsgruppen werden von den Mitgliedern der Ortsgruppe bei deren Jahreshauptversammlung gewählt.
Mitglieder die nicht einer Ortsgruppe angehören, wählen ihre Delegierten und deren Stellvertreter nach Bundesländern getrennt im Zuge einer Mitgliederversammlung. Diese Versammlungen zur Delegiertenwahl finden im März statt. Die Termine dazu werden rechtzeitig über die Vereinsorgane bekannt gegeben.
Stimmberechtigt sind ausschließlich jene Mitglieder deren Mitgliedsbeitrag bis zum
15. Februar eingezahlt wurde.
Die Anzahl der Delegierten pro Bundesland ergibt sich aus den eingezahlten Mitgliedsbeiträgen.
Jeweils 10 angefangene Mitglieder berechtigen zur Wahl eines Delegierten und ebenso vielen Stellvertretern.

10) DIE DELEGIERTENVERSAMMLUNG UND DIE AUSSERORDENTLICHE DELEGIERTENVERSAMMLUNGE:

Die Delegiertenversammlung ist jedes Jahr innerhalb der ersten 6 Monate einzuberufen und soll jährlich in einer anderen Region Osterreichs abgehalten werden.
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann vom Vorstand dann einberufen werden, wenn es sich als notwendig erweist.
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden und ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn 10 % aller Mitglieder oder die Kassenprüfer unter Angabe von Gründen dies beim Vorsitzenden beantragen.
Ort und Zeit, sowie Tagesordnung einer Delegiertenversammlung oder einer außerordentlichen Delegiertenversammlung ist den Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung 4 Wochen vorher schriftlich bekannt zugeben.
Eine Delegiertenversammlung oder eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Delegiertenanzahl beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit andere Punkte nichts anderes besagen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst
Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

a) Tagesordnung
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
c) Entgegennahme der Berichte der Ämterführer
d) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der     Rechnungsprüfer
e) Erteilung der Entlastung des gesamten Vorstandes.
f) Wahl oder Enthebung des Vereinsvorstandes auf Grund von Wahlvorschlägen. Zur Erreichung solcher Vorschläge ist jedes     Mitglied, das seine Beitragspflicht erfüllt hat, berechtigt, der scheidende Vorstand jedoch verpflichtet. Die Wahl ist öffentlich, kann     jedoch auf Antrag ( 1fache Stimmenmehrheit ) geheim durchgeführt werden. Der scheidende Vorstand bestellt lediglich einen     Wahlvorsitzenden, der aus der Delegiertenversammlung zwei Beisitzer sucht. Mitglieder dieses Wahlausschusses sind nicht in     den Vorstand wählbar.
g) Wahl der 2 Delegierten zur Generalversammlung des ÖKV, die Vorstandsmitglieder sein müssen.
h) Wahl und Enthebung der beiden Rechnungsprüfer für 1 Jahr , die jedoch nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen. Ihnen     obliegt die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vereins laufend zu überprüfen und der Delegiertenversammlung darüber Bericht zu     erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen und über Details Auskunft zu verlangen. Sie     sind nach Ablauf ihrer Funktionsperiode wieder wählbar
i) Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages für das kommende Jahr.
j) Ernennung besonders verdienter Mitglieder zu Ehrenmitgliedern.
k) Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen.
l) Beschlussfassung über eventuelle Auflösung des Vereins gemäß Punkt 13 der Satzungen.
m) Beschlussfassung über Voranschlag und Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
n) Beschlussfassung über termingerecht ( 3 Wochen vor Delegiertenversammlung ) eingebrachte Anträge.
    Jedes Mitglied ist berechtigt für die Wahl des Vorstandes einen Wahlvorschlag beim Vorsitzenden einzubringen.
o) Ehrung von Mitgliedern

11) RECHNUNGSPRÜFER:

a) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die     Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ -mit Ausnahme der Delegiertenversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der     Prüfung ist.
b) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick     auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
c) Rechnungsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung.


12) SCHIEDSGERICHT:

1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
2) Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede     Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei     Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden;     bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmengleichheit.     Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs     Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen
    (§ 8 des Vereinsgesetzes 2002).
5) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

Die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist ehrenamtlich und vertraulich. Alle Schiedsgerichtsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vor Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens hat jeder Streitteil als Sicherstellung für eventuell entstehende Kosten eine Kaution von € 500.- zu erlegen. Dieser Betrag kann vom Schiedsgericht, falls es sich als nötig erweist, entsprechend erhöht werden. Die gesamten Kosten hat letztlich der unterliegende Teil, bei einem Vergleich beide Streitteile zu geteilter Hand zu tragen.

Das Schiedsgericht kann entscheiden:

a) Unzuständigkeit
b) Abweisung der Beschwerde
c) Anerkennung der Beschwerde
d) Verwarnung beider Streitteile
e) Antrag auf vorübergehenden oder dauernden Ausschluss eines oder beider Streitteile an den Vorstand.

13) AUFLÖSUNG DES VEREINES:

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von mindestens der Hälfte aller Mitglieder beim Vorsitzenden schriftlich beantragt werden. Der Beschluss hierfür kann nur in einer Delegiertenversammlung oder einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden und muss mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
Wird die Auflösung beschlossen, so wird das gesamte Vereinsvermögen dem ÖKV in Treuhandverwaltung übergeben und dieser verwaltet es für die Dauer von 5 Jahren. Wird innerhalb dieser Frist ein neuer Verein mit demselben Ziel und gleichen Zweck gegründet, hat dieser Anspruch auf das hinterlegte Vermögen. Vollzieht sich jedoch innerhalb dieser Frist keine Neugründung, verfällt das gesamte Vermögen zu Gunsten des ÖKV mit der Auflage, das Vermögen zur Stiftung von Zuchtgruppenpreisen zu verwenden, die jedoch auf verschiedenen internationalen Ausstellungen in Österreich aufzuteilen sind und nicht immer am gleichen Ort vergeben werden dürfen.


14) GRÜNDUNG UND ZWECK VON ORTSGRUPPEN DES VBSÖ:

a) Die Ortsgruppen bezwecken den Zusammenschluss aller örtlich nahewohnenden Vereinsmitglieder, um den Besitzern von     Belgischen Schäferhunden besonders bei der Ausbildung der Hunde, sowie in der Fortbildung der Hundeführer gegenseitig     behilflich zu sein, sich einander hierbei zu unterstützen, zu ergänzen und die gegenseitigen Erfahrungen auszutauschen. Die     Ortsgruppen unterliegen den Satzungen des VBSÖ.
b) Für die beabsichtigte Gründung einer Ortsgruppe ist eine Mitgliederzahl von mindestens
    7 Personen erforderlich. Dem Vorstand des VBSÖ ist eine Mitgliederliste mit Namen, Adresse, Geburtsdatum sowie mit     Unterschrift der Mitglieder vorzulegen, welcher dann über die Gründung entscheidet. Gegen die Verweigerung der Gründung einer     Ortsgruppe ist das Rechtsmittel des Einspruches schriftlich zu behandeln. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem     Antragsteller innerhalb von 60 Tagen schriftlich bekannt zugeben. Von der konstituierenden Sitzung ist der Vorstand des VBSÖ zu     verständigen.
c) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im eigenen Verein entscheidet die Ortsgruppe. Neuaufnahmen müssen     dem Vorstand des VBSÖ umgehend gemeldet werden. Die Aufnahme in die Ortsgruppe kann ohne Bekanntgabe von Gründen     abgelehnt werden.
d) Der Mitgliedsbeitrag mit und ohne UH Zeitungsbezug wird von den Ortsgruppen eingehoben. Sie haben die, in der     Delegiertenversammlung des VBSÖ, beschlossene Kopfquote zu überweisen.
e) Die Ortsgruppen sind verpflichtet bis zum 15. Februar jeden Jahres die Kopfquote an den VBSÖ zu überweisen. Der     Mitgliederstand ist bis zum 15. Februar jeden Jahres durch Einsendung des Mitgliederverzeichnisses an den Vorstand des VBSÖ     zu melden.
f) Die Anzahl der Delegierten der Ortsgruppe ergibt sich aus den, bis zum 15. Februar beim Kassier des VBSÖ eingezahlten     Kopfquoten.
g) Die Delegierten müssen bis Ende März dem Vorstand des VBSÖ bekannt gegeben werden.
h) Die Ortsgruppen dürfen keiner in - oder ausländischen kynologischen Vereinigung die nicht der FCI angehört beitreten.
i) Den Vorstandsmitgliedern ist der Zutritt zu den Sitzungen und Veranstaltungen jederzeit zu gestatten. Über wichtige Vorgänge und    Pläne bei kynologischen Veranstaltungen ist der Vorstand des VBSÖ rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

    28. Februar 2009