Zuchtbestimmungen:

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Die Hüftgelenksdysplasie ( HD ) Erklärung von Dr. med. vet. Szabados Peter
Erklärung von Dr. Szabados zum Leitfaden von HD - Röntgenbildern
Leitfaden zur Anfertigung von HD – Röntgenbildern
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Zuchtbestimmungen (ZO) des Vereins der Belgischen Schäferhunde in Österreich (VBSÖ)

Die Zuchtbestimmungen des VBSÖ sind für alle Züchter verbindlich, auch wenn sie nicht Mitglied des VBSÖ sind, ebenso die Eintragung in das ÖHZB.

Es gilt die ZUCHT- UND EINTRAGUNGSORDNUNG DES ÖSTERREICHISCHEN KYNOLOGENVERBANDES
sowie die ZUSÄTZE DES VBSÖ ZUR ZEO DES ÖKV
(Abschrift der ZEO siehe unterhalb der Zusätze des VBSÖ)

ZUSÄTZE DES VBSÖ ZUR ZEO DES ÖKV

ZUCHTBESTIMMUNGEN FÜR DAS A-BLATT DES VBSÖ

Zu §1 Abs.2

Grundsätzlich gilt:

Zugelassen zur Zucht sind nur gesunde Hunde.
Zuchtausschließend sind alle hier nicht angeführten Abweichungen vom gesunden Hund, das sind alle der Gesundheit des Hundes abträglichen Anomalien. Erbfehler schließen von der Zucht aus.

Zu §2

Voraussetzung für den Züchter:

  1. Vor dem ersten Wurf
    1. Der verpflichtende Besuch eines Züchterseminars (Zuchtvoraussetzungen, Formalismen rund um den Wurf, Welpenaufzucht, uvm) gültig ab 1. Jänner 2012
    2. Zuchtstättenkontrolle
  2. Mindestens alle zwei Jahre Besuch der Züchtertagung (Vorträge namhafter Tierärzte, allgemeiner Teil)

Zu §2 Abs. 8

Aufzüchter sind vom VBSÖ nicht gestattet. Im Ausnahmefall (Krankheit oÄ ) ist eine Genehmigung durch den Zuchtwart möglich.

Zu §5 Abs. 1

Zuchtalter ist für Rüde und Hündin 18 Monate. Die erteilte Zuchtzulassung bei Hündinnen erlischt im Alter von 8 Jahren und 6 Monaten.
Für Hündinnen, die in der höchsten Prüfungsstufe auf Ausscheidungen geführt wurden, und nicht mehr als vier Würfe hatten, kann der Vorstand auf Antrag des Züchters eine einmalige Ausnahme erteilen.
Voraussetzung ist ein ärztliches Attest über den einwandfreien Gesundheitszustand der Hündin.

Beide Zuchtpartner müssen vor einer geplanten Verpaarung auf etwaig vorhandene, genetisch bedingte Erkrankungen (HD) röntgenologisch untersucht werden, sowie eine bestandene Wesensprüfung, mit vorhergegangener, bestandener BH-Prüfung vorweisen können.
Die Wesensprüfung kann entfallen:
  • bei einsatztauglichen Lawinen- bzw. Rettungshunden, wenn die Einsatztauglichkeit durch die höchste Prüfungsstufe erreicht wurde,
  • bei IPO 1 Prüfungen (FCI-Reglement)
  • bei FCI Mondioprüfungen
  • sowie bei Diensthunden mit erfolgreich abgelegter Diensttauglichkeitsprüfung (Polizei, Militär)
  •  

Für Kör-und/oder Leistungszucht wird vom VBSÖ ab 2012 nur die halbe Eintragungsgebühr verrechnet.
Körzucht: Beide Elterntiere angekört
Leistungszucht: Eltern und Großeltern können mind. IPO/ÖPO1 nachweisen.

Zur Zuchterlaubnis müssen beide Partner auf einer Sonderschau des VBSÖ zumindest die Formwertnote „GUT“ erhalten haben. Diese für die Zucht relevante Formwertnote ist frühestens ab der Zwischenklasse gültig. Bewertungen aus der Jugendklasse werden nicht anerkannt.

Das HD-Röntgen muss ein Vertrauenstierarzt lt. Liste durchführen. Die Liste der Vertrauenstierärzte ist auf der HP veröffentlicht, bzw. beim Zuchtwart zu erfragen.

Dieser Vertrauenstierarzt muss zur Bestätigung das Datum der Untersuchung und auch seine Stampiglie auf der Ahnentafel des Hundes vermerken. Am Röntgen selbst muss der Name des Hundes, Wurfdatum und Kennzeichnung (Chipcode) eingeblendet sein. Das Röntgen ist vom durchführenden Tierarzt an eine Befundungsstelle des VBSÖ zu schicken. Der HD-Befund ist auf einem Vordruck des VBSÖ auszuführen und ein Durchschlag wird von der Befundungsstelle an den Zuchtwart geschickt.

Ein Einspruch des Hundebesitzers gegen diesen Befund ist beim Zuchtwart möglich.

Zuchterlaubnis allgemein bis HD-B
Verpaarung HD-B und HD-B ist nicht gestattet.
Hunde mit einem Befund ab HD-C sind zur Zucht nicht zugelassen, ebenso Hunde mit Übergangswirbel.

Hunde, die nachweisbar unter Epilepsie leiden, scheiden für die Zucht aus, ebenso ev. bereits vorhandene Nachzucht dieser Hunde. Vollgeschwister können erst nach Genehmigung durch den Zuchtwart und nach Vollendung des 4. Lebensjahres zur Zucht verwendet werden.

Ausländische Deckrüden brauchen die Zuchtzulassung des jeweiligen Landes, oder einen gültigen HD-Befund, Formwertnote mind. „GUT“ und eine anerkannte IPO, Körung oder Wesensprüfung
Deckrüden, die nachweislich außerhalb des ÖKV/FCI eingesetzt werden („Schwarzwürfe“ ohne Eintragung), werden von der Deckrüdenliste gestrichen.

Zu §5 Abs. 2

Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr haben.
Hündinnen, die nicht mehr als drei Welpen in einem Wurf aufgezogen haben, dürfen bei der nächsten Läufigkeit wieder gedeckt werden. Sollten beim nächsten Wurf wieder weniger Welpen fallen, gilt diese Regelung nicht mehr, und es muss eine Pause von 10 Monaten eingehalten werden.
Hündinnen die mehr als 8 Welpen aufziehen, dürfen frühestens 16 Monate nach Decktag wieder gedeckt werden.
Hündinnen dürfen frühestens drei Monate nach Geburt wieder zu einer Prüfung/Turnier geführt werden.

Zu § 9 Abs. 2

Alle Welpen erhalten einen Chip. Ohne diesem und einem gültigen EU-Impfpass darf kein Welpe abgegeben werden. Die Chipnummer wird in der Ahnentafel vermerkt, der Wurf vom Zuchtwart, oder einer anderen vom Zuchtwart hierzu bevollmächtigten Person kontrolliert und zur Abgabe freigegeben. Vor der Wurfabnahme darf kein Welpe abgegeben werden.

Zu § 10 Abs. 2/2

Wird ein erwachsener Hund aus dem Ausland gekauft, sind die aus diesem Land erworbenen Zuchtvoraussetzungen (HD, Ausstellung, Prüfungen, etc.) anzuerkennen, so diese den Richtlinien der FCI entsprechen. Fehlende Bewertungen, Bescheide und Befunde sind in Österreich nachzuholen.
Das für die Zucht vorgesehene Röntgen darf frühestens  ab dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgen.

Bei Verpaarung von Hunden, die mehrere Varietäten in der Ahnentafel ausweisen, muss der Anteil der vom Züchter angestrebten Varietät innerhalb von 4 Generationen mindestens 40 % betragen. (von 30 Ahnen sind das 12) Begründete Ausnahmen können vom Zuchtwart erteilt werden.

Meldefristen:

Die geplante Verpaarung muss mindestens eine Woche vor dem Deckakt dem Zuchtwart schriftlich bekannt gegeben werden.
Jeweils drei Tage nach erfolgter Deckung, bzw. erfolgtem Wurf hat die Meldung über das online Formular (www.belgierhund.info) an den Zuchtwart und an den Webmaster zur vereinsinternen Weiterleitung zu gehen. Verspätete Meldungen ziehen erhöhte Eintragungsgebühren nach sich.
Die Unterlagen für die Erstellung der Ahnentafeln müssen spätestens bei der Wurfabnahme dem Zuchtwart übergeben, bzw. in der achten Woche nach dem Wurftag geschickt werden.

Sollten begründete Zweifel an der Abstammung der Welpen bestehen kann der Zuchtwart eine DNA-Analyse vor Eintragung der Welpen fordern.

Zu §18

Verstöße gegen die ZO des VBSÖ werden wie folgt geahndet:

  1. Bei fehlendem Besuch des Züchterseminars/Züchtertagung  erfolgt die Streichung aus der Züchterliste und erhöhte Eintragungsgebühren bis zur erfolgten Teilnahme.
  2. Für nicht gemeldete und genehmigte Verpaarungen wird die doppelte Eintragungsgebühr verrechnet
  3. Bei hygiene- und haltungsbedingten Beanstandungen im Zuge der Wurfabnahme wird der darauffolgende Wurf mehrmals unangemeldet überprüft, wobei die Kosten (km- und Taggeld) vom Züchter sofort zu tragen sind.
  4. Bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Abstände zwischen zwei Würfen wird die doppelte Eintragungsgebühr verrechnet.
Die Zusätze des VBSÖ zur ZO zum downloaden >>> Zusätze des VBSÖ zur ZO <<<

Abschrift der ZUCHT- UND EINTRAGUNGSORDNUNG DES ÖSTERREICHISCHEN KYNOLOGENVERBANDES

PRÄAMBEL :
Die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) regelt die Zucht von Rassehunden gemäß den von der Fèdération Cynologique Internationale(FCI) anerkannten Standards und die Eintragung von Rassehunden in das ÖsterreichischeHundezuchtbuch (ÖHZB). Sie gilt für das Gebiet der Republik Österreich und ist für alle Verbandskörperschaften (VK) des ÖKV und für deren Mitglieder verbindlich. Sie ist ferner für alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch genommen wird, anzuwenden. Beurteilungsgrundlagen für die Eintragung in das ÖHZB sind die Regelwerke der FCI über die den Rassestandards entsprechende Zucht (z.B. Internationales Zuchtregelement der FCI), die Regelwerke des ÖKV über die den Rassestandards entsprechende Zucht (z.B. diese Zucht- und Eintragungsordnung) und die Zuchtordnungen der VK in dieser Reihenfolge. Sind zu beurteilende Fragen nicht eindeutig oder widersprüchlich geregelt, so ist darüber hinaus der jeweilige Stand der Veterinärmedizin und der Kynologie maßgeblich, der auch grundsätzlich auf die Auslegung der Regelwerke und bei
der Eintragung in das ÖHZB zu beachten ist. Die Führung des ÖHZB obliegt gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung des ÖKV dem Zuchtbuchführer, der demgemäß für die Einhaltung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖKV zu sorgen hat. Die ZEO berücksichtigt insbesondere das derzeit geltende Reglement sowie das Internationale Zuchtreglement der FCI und wurde gemäß § 11 Abs.1 lit. h der Satzung des ÖKV vom Vorstand in seiner Sitzung vom 26. August 2009 beschlossen.

ZUCHTORDNUNG ( ZO) :
§ 1 GRUNDSÄTZLICHES


(1) Diese Zuchtordnung kann durch rassespezifische Zusatzauflagen der VK hinsichtlich Besonderheiten der von diesen betreuten Hunderassen ergänzt und, soweit dies zur Erreichung des durch die FCI-Standards vorgegebenen Zuchtzieles oder der Sicherung
gesundheitlicher Standards dienlich ist, auch verschärft werden.

(2) Die Zuchtbestimmungen der VK sind jedoch stets im Einklang mit der ZEO des ÖKV zu halten, wobei die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften zu beachten sind.

(3) Satzungsgemäß haben die VK ihre Zuchtbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung in einer vollständigen Ausfertigung dem ÖKV zu überlassen und ist auch nur diese Fassung verbindlich.

(4) Die Zuchtbestimmungen des ÖKV und der VK sind für alle Züchter verbindlich, auch wenn sie nicht Mitglied der rassebetreuenden VK sind, wenn sie die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch nehmen.

(5) Die Zuchtordnung wird von den Kompetenzregelungen der Satzung des ÖKV getragen und ist daher nur durch den Vorstand des ÖKV änderbar.

§ 2 ZÜCHTER UND IHRE RECHTE SOWIE PFLICHTEN

(1) Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.

(2) Als Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Abstammungsurkunde, in die der vollständige Name, Adresse und Datum des Eigentumsübergangs eingetragen sind, nachweisen kann.

(3) Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei Eigentumsübergang einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer als Züchter des zu erwartenden Wurfes.

(4) Die geltenden Tierschutz- und Tierhaltungsgesetze sind von allen Züchtern einzuhalten.

(5) Inhabern FCI geschützter Zuchtstättennamen ist es untersagt, Eintragungen in andere Zuchtbücher ( Dissidenz ) als dem ÖHZB vornehmen zu lassen, um insbesondere die Einhaltung der hohen Qualitätskriterien des ÖKV zu gewährleisten. Eine Verletzung
dieser Vorschrift führt automatisch, sohin ohne jegliche weitere Maßnahme des ÖKV oder einer Verbandskörperschaft zu einer Sperre für weitere Eintragungen in das ÖHZB.

(6) Alle Züchter haben Welpeninteressenten umfassend zu informieren ( z. B. über die Art der beantragten Abstammungsnachweise )

(7) Im Zusammenhang mit einem Zuchtvorgang hat der Züchter einer vom ÖKV beauftragten Person Zutritt zur Zuchtstätte zu gewähren. Bei Züchtern von Rassen, deren Betreuung von einer Verbandskörperschaft wahrgenommen wird, ist mit dieser
Rücksprache zu halten.

(8) Ein Züchter kann sich einen Aufzüchter für einen erwarteten Wurf suchen, wenn die zuständige VK dies gestattet. Dieser muss Mitglied in der zuständigen VK sein (bei ÖKV betreuten Rassen muss er Mitglied in einem Zuchtverein sein und diese Mitgliedschaft
nachweisen können). Der Aufzüchter muss zum Deckzeitpunkt der VK (bei ÖKV betreuten Rassen dem ÖKV) gemeldet werden. Findet die Aufzucht nicht, an der auf der Zuchtstättenkarte angegebenen Adresse statt, muss dies vor dem Wurf der VK (bei ÖKV
betreuten Rassen dem ÖKV) bekannt gegeben werden. Die Aufzucht muss jedenfalls in Österreich stattfinden.

(9) Der Züchter ist verpflichtet, die Zuchtstätte nur in Hör- und/oder Sichtweite seines Wohnsitzes zu betreiben. Gleiches gilt für den Aufzüchter. Ausnahmen kann nur die zuchtbetreuende VK genehmigen.

(10) Jeder Züchter ist verpflichtet, einer Aufforderung der rassebetreuenden Verbandskörperschaft und/oder ÖKV zu einer genetischen Abstammungsanalyse (DNA und/oder Blutgruppenfaktorenanalyse) von ihm gezüchteter Hunde und angegebener Elterntiere Folge zu leisten. Sollten die vom Züchter angegebenen Elterntiere gemäß obengenannter Analyseverfahren nicht auszuschließen sein, d.h. dass eine falsche Abstammung nicht beweisbar ist, gehen die anfallenden Kosten zu Lasten der rassebetreuenden Verbandskörperschaft und/oder des ÖKV.

§ 3 ZUCHTRECHTSABTRETUNG

(1) Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung).

(2) Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu vereinbaren. Eine Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen.

(3) Eine Zuchtrechtsabtretung ist nur dann wirksam, wenn der künftige Züchter im Besitz eines FCI-geschützten Zuchtstättennamens ist und der geplante Wurf dann in Österreich fällt.

§ 4 ZUCHTSTÄTTENNAME ( ZUCHTNAME)

(1) Die Hunde können keinen anderen Namen tragen, als denjenigen, der auf den Namen ihres Züchters geschützt worden ist.

(2) Ein Züchter kann nur einen Zuchtstättennamen, auch für mehrere Rassen, eintragen bzw.schützen lassen. Der Zuchtstättenname muss zur Bezeichnung aller Hunde eines Züchters, auch wenn sie von verschiedener Rasse sind, verwendet werden.

(3) Die Zuteilung des Zuchtstättennamens ist persönlich und auf Lebenszeit, solange er nicht gelöscht ist.

(4) Nach der Homologierung durch die FCI kann ein Zuchtstättenname nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tode des Inhabers. Jede gänzliche oder teilweise Übertragung unter Lebenden oder von Todes wegen bedarf der schriftlichen
Zustimmung des ÖKV.

(5) Zuchtgemeinschaften von zwei oder mehreren Personen haben einen eigenen Zuchtstättennamen zu beantragen. Zuchtgemeinschaften über die Grenzen der Republik Österreich hinaus sind nicht gestattet. Zuchtgemeinschaften haben eine Person namhaft zu machen, der die Vertretung dieser Gemeinschaft zukommt.

(6) Der ÖKV kann das Recht zur Führung eines Zuchtstättennamens erst nach einem entsprechenden Kontakt mit der FCI, in deren Bereich die Exklusivität des Zuchtstättennamens international geschützt wird, erteilen

(7) Der Antrag auf Zuchtstättennamenschutz ist mit dem vom ÖKV aufgelegten Formular vorzunehmen. Der beantragte Zuchtstättenname muss sich deutlich von bereits bestehenden Zuchtstättennamen unterscheiden und darf aus höchstens drei Worten mit maximal 20 Buchstaben bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene Zuchtstättennamen vorzuschlagen.

(8) Eine Kopie eines Auszuges aus dem Zentralmelderegister (Meldeschein für Hauptwohnsitz) ist bei Neuanträgen auf Zuerkennung eines Zuchtstättennamens und auf Aufforderung bei Adressänderungen bestehender Zuchtstätten beizubringen.

(9) Der Inhaber eines geschützten Zuchtstättennamens ist verpflichtet, die Vorschriften der ZEO des ÖKV sowie die Zuchtbestimmungen der zuständigen VK einzuhalten und alle von ihm gezüchteten und erworbenen Rassehunde zur Eintragung in das ÖHZB einzureichen. Wenn eine Zuchtbuchsperre oder Eintragungssperre besteht, gilt dies dennoch für alle nicht davon betroffenen Vorgänge.

§ 5 ZUCHTVERWENDUNG

(1) Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind Gesundheit, artgemäße Entwicklung, ein rassetypisches Wesen und die Erreichung der vollen Zuchtreife.

(2) Einer Hündin ist im allgemeinen nicht mehr als ein Wurf jährlich zuzumuten.

(3) Gesundheitsatteste, die eine Zuchtzulassung bewirken sollen, dürfen nicht aufgrund von tierärztlichen Tätigkeiten erstellt werden, die ein Tierarzt an einem Hund vornimmt, dessen Eigentümer, Miteigentümer, Ausbilder,( Trainer entgeltlich oder unentgeltlich ),
Führer, Halter, Pfleger oder Verkäufer er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der tierärztlichen Tätigkeit war. Dies gilt auch für Hunde, die Familienangehörigen gehören, ungeachtet dessen, wo diese ihren Wohnsitz haben. Weiters gilt dies auch für
Hunde, die Personen gehören, die in Hausgemeinschaft mit dem Tierarzt leben.

§ 6 DECKAKT

(1) Der Eigentümer eines Deckrüden kann dessen Heranziehen zu einem Deckakt ohne Begründung ablehnen.

(2) Über die sich grundsätzlich aus den diesbezüglichen österreichischen Gesetzen, dem Internationalen Zuchtreglement der FCI, dieser ZEO und den Zuchtbestimmungen der zuständigen VK ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von
Deckrüden und Zuchthündin sollte im Zusammenhang mit einem Deckakt eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

(3) Diese Vereinbarung über einen Deckakt sollte folgende Regelungen enthalten :
1. die gegenseitige Verpflichtung zum Austausch von Fotokopien der Abstammungsnachweise der Zuchttiere zwecks Überprüfung deren Eintragung im ÖHZB bzw. in einem von der FCI anerkannten Stammbuch;
2. die Abgabe der gegenseitigen Versicherung, dass in der Zuchtstätte in den letzten drei Monaten keine ansteckenden Krankheiten aufgetreten sind und der Vertragspartner über allfällige später auftretende ansteckende Krankheiten der Zuchttiere informiert würde;
3. eine allfällige Sonderregelung über den Transport der grundsätzlich auf Kosten und Gefahr der Eigentümer reisenden Zuchttiere;
4. den Ausschluss einer Gewährleistung für die an sich art- und fachgemäß durchzuführende Unterbringung der Zuchttiere;
5. Art und Ausmaß der Deckentschädigung, die entweder durch Zahlung eines Deckgeldes oder durch Überlassung eines oder mehrerer Welpen geleistet werden kann, wobei insbesondere
a) festzulegen wäre, dass das nicht eine Anzahlung für den kommenden Wurf, sondern eine Entschädigung für die Leistung des Deckrüden darstellende Deckgeld sich in angemessenen Grenzen zu halten hat, am Decktag fällig ist und in allen Fällen für das Belegen in einer Hitze gebührt, und dass bei nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber bei Verwerfen, der Deckrüde für die
nächste Hitze derselben Hündin desselben Eigentümers ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stehen hat,
b) zu beachten wäre, dass bei vereinbarter Welpenüberlassung, falls keine andere Regelung getroffen wird, der Deckrüdenbesitzer die erste Wahl bis höchstens sieben Wochen nach dem Wurftag hat und den oder die ausgewählten Welpen bis zum Alter von höchstens zehn Wochen bei sonstigem Verzicht auf die Deckentschädigung übernehmen muss,
c) klarzustellen wäre dass im Falle eines Wurfes von wenigen Welpen oder bei Leerbleiben der belegten Hündin anstelle einer vereinbarten Welpenüberlassung die Bezahlung eines Deckgeldes treten kann.

(4) Der Deckrüdeneigentümer bzw. –besitzer hat nach Erfüllung der für den Deckakt getroffenen Vereinbarung dem Züchter eine Deckbescheinigung, mit der er den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt, samt einer Fotokopie des Abstammungsnachweises des
Deckrüden auszuhändigen.

(5) Ist der Deckrüdeneigentümer bzw. –besitzer nicht Zeuge des Deckaktes gewesen, so hat er sein Einverständnis mit der Belegung der Hündin durch seine Unterschrift auf der Deckbescheinigung zu erklären und der Besitzer der Hündin hat als Zeuge den korrekt
vollzogenen Deckakt zu bestätigen.

(6) Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht statthaft.

§ 7 KÜNSTLICHE BESAMUNG

Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen bzw. tiefgefrorenem Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender Verträge des ÖKV zulässig. Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl Deckrüde als auch Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis hat der Züchter im Rahmen der Eintragung in das ÖHZB beizubringen.

EINTRAGUNGSORDNUNG (EO) :
§ 8 GRUNDSÄTZLICHES


Die Eintragungsordnung wird von den Kompetenzregelungen der Satzung des ÖKV getragen und ist daher nur durch den Vorstand des ÖKV änderbar. Beurteilungsgrundlagen für jede Eintragung in das ÖHZB sind im Sinne der Ausführungen der Präambel die Regelwerke der FCI, des ÖKV und der Verbandskörperschaften im Zusammenhalt mit dem jeweiligen Stand der Veterinärmedizin und der Kynologie. Für direkt vom ÖKV betreute Rassen treten an die Stelle der Zuchtbestimmungen der Verbandskörperschaften die vom ÖKV für diese Rasse erlassenen rassespezifischen Bestimmungen.

§ 9 ALLGEMEINE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN

(1) In das ÖHZB werden die Welpen eines gefallenen Wurfes dann eingetragen, wenn der Züchter in Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz (Residence habituelle) hat und der Wurf in Österreich gefallen ist.

(2) Für die einer VK angehörigen Züchter sowie für die Inhaber eines geschützten Zuchtstättennamens besteht die Verpflichtung, sowohl die von ihnen aufgezogenen Würfe als auch die in ihrem Eigentum stehenden Rassehunde in das ÖHZB eintragen zu
lassen. Das gilt auch, wenn diese in einem anderen von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(3) In das ÖHZB werden Rassehunde nur dann eingetragen, wenn sie entweder mittels Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet sind.

§ 10 GLIEDERUNG DES ÖHZB –
BESONDERE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN


(1) Das ÖHZB besteht aus dem : A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)
1. In das A-Blatt werden Rassehunde eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV ( bei vom ÖKV betreuten Rassen ) und auch der VK, der die zuchtmäßige Betreuung dieser Rasse
zukommt, entsprechen. Voraussetzung für die Eintragung eines Rassehundes in das ABlatt des ÖHZB sind insbesondere:
a) drei Ahnenreihen, die in ein von der FCI anerkanntes Zucht- bzw. Stammbuch eingetragen sind;
b) Bewertung der Elterntiere bei internationalen, nationalen Ausstellungen oder Zuchtschauen mit Vergabe des CACA oder einer Mindestmeldezahl von zehn Hunden, mindestens mit dem Formwert "Gut", soweit nicht die Zuchtbestimmungen der zuchtmäßig rassebetreuenden VK einen höheren Formwert verlangen. Für nicht in österreichischem Besitz stehende Rüden (ausländische Deckrüden) ist eine Beschreibung durch einen FCI anerkannten Formwertrichter erforderlich, die einem Mindestformwert von „Gut“ entsprechen würde.
c) Beachtung und Einhaltung der hinsichtlich des Zuchtvorganges bestehenden Bestimmungen des ÖKV und der VK, der die zuchtmäßige Betreuung dieser Rasse zukommt.
Und zusätzlich
d) Importhunde, die in ein anderes von der FCI anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und auf dem Abstammungsnachweis keinen Vermerk über Unregelmäßigkeiten des Zuchtvorgangs aufweisen.
2. In das B-Blatt werden jene Rassehunde eingetragen, die zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich der Qualität der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und / oder Wesen allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV und der zuchtmäßig rassebetreuenden VK entsprechen. Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet, dass die Rassehunde mit einem höheren Risiko bezüglich Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wesen belastet sind als im A-Blatt eingetragene Hunde.
a) In das B-Blatt des ÖHZB eingetragene Rassehunde haben Anspruch auf Löschung im B-Blatt und Übertragung in das A-Blatt, wenn die vom ÖKV und von der zuchtmäßig rassebetreuenden VK geforderten medizinischen Untersuchungen bzw. Prüfungen der Elterntiere im Nachhinein erbracht werden und den Vorgaben des ÖKV und der ZEO der VK entsprechen.
b) Für im B-Blatt eingetragene Rassehunde gilt Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesen gezüchtet werden, wenn, auf Antrag der zuchtmäßig rassebetreuenden VK, der ÖKV Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden Auflagen erteilt.
Der ÖKV Zuchtreferent hat diesbezüglich die Empfehlung der Zuchtkommission einzuholen.
c) Auf die Abstammungsnachweise wird ein entsprechender Vermerk aufgebracht. Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung ins B-Blatt) kann die VK und / oder ÖKV ein Disziplinarverfahren anstrengen.
3. Im Register (Anhang) können jene Hunde eingetragen werden, über die keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise erbracht werden können, deren standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild jedoch von einem
Formwertrichter bestätigt worden ist. Auch Nachkommen von ins Register eingetragenen Hunden werden bis zum Vorliegen von drei Ahnenreihen im Sinne des Abs.1, Z.1 a , im Register eingetragen.
a) Bei Nichteinhaltung der Zuchtordnung des ÖKV und der zuchtmäßig rassebetreuenden VK wird auf die Abstammungsnachweise ein entsprechender Vermerk aufgebracht und es gilt Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesen Hunden gezüchtet werden, wenn, auf Antrag der zuchtmäßig rassebetreuenden VK, der ÖKV Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden Auflagen erteilt. Der
ÖKV Zuchtbuchführer hat diesbezüglich die Empfehlung der Zuchtkommission einzuholen.
b) Auf die Abstammungsnachweise wird ein entsprechender Vermerk aufgebracht. Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung ins Register trotz Nichteinhaltung der Zuchtordnung) kann der ÖKV oder die VK ein Disziplinarverfahren anstrengen.

(2) Die Nachkommen von mit einem Zuchtverbot belegten Hund werden nicht in das ÖHZB eingetragen, es sei denn, es wurde auf Antrag der zuchtmäßig rassebetreuenden VK durch den ÖKV Vorstand eine Zuchtgenehmigung erteilt. Der ÖKV Zuchtreferent hat
diesbezüglich die Empfehlung der Zuchtkommission einzuholen.

§ 11 ÖHZB-NUMMER

Jedem im ÖHZB eingetragenen Hund wird eine entsprechende ÖHZB-Nummer unter Mitwirkung des Zuchtreferenten der die Rasse zuchtmäßig betreuenden VK zugewiesen. Für die Zuteilung einer ÖHZB-Nummer bei Einzeleintragungen gilt als Voraussetzung, dass ein österreichischer Eigentümer oder Besitzer mit Name, Anschrift und Datum des Überganges auf dem Abstammungsnachweis eingetragen ist.

§ 12 ZUCHTMÄSSIGE BETREUUNG EINER RASSE DURCH EINE VERBANDSKÖRPERSCHAFT

(1) Die Zuständigkeit für die Einreichung zur Eintragung (A-Blatt, B-Blatt oder Register) trägt die zuchtmäßig rassebetreuende VK. Die Entscheidung, einen Hund, von dem kein oder nur ein unvollständiger von der FCI anerkannter Abstammungsnachweis erbracht
werden kann, in das Register einzutragen, liegt bei der rassebetreuenden Verbandskörperschaft.

(2) Für die Richtigkeit der Ausfertigung von Abstammungsnachweisen, die termingerechte Einreichung aller Unterlagen und deren Vollständigkeit ist die zuchtmäßig rassebetreuende VK verantwortlich.

(3) Wurfeintragungen sind innerhalb von drei Monaten nach Fallen des Wurfes beim Zuchtbuchreferat des ÖKV anzumelden.

(4) Jeder Wurf ist unter Angabe des Wurfdatums und der Wurfstärke auf dem Abstammungsnachweis der Hündin einzutragen.

(5) Zusätzliche Zuchtbestimmungen sind möglich. Bei Änderungen der Zuchtbestimmungen der VK steht dem ÖKV Vorstand binnen einem Monat ab nachweislicher Übergabe an den ÖKV ein Vetorecht zu. Der ÖKV Zuchtreferent hat diesbezüglich die Empfehlung
der Zuchtkommission einzuholen.

(6) Zusätzliche Zuchtbestimmungen und Gebühren sind allen Züchtern der betroffenen Rassen bekannt zu geben.

(7) Prüfungen und Tests, die eine Zuchtzulassung zum Ziel haben, dürfen nur von ÖKV anerkannten Richtern vorgenommen werden.

(8) Zusätzliche Voraussetzungen für eine Zuchtzulassung ausländischer Deckrüden sind in der ZEO der VK anzuführen.

(9) Wurfkontrollen/-abnahmen müssen von Personen, die sowohl der Rasse kundig als auch für die Wurfkontrollen/-abnahmen geschult sind, im Auftrag der rassebetreuenden VK durchgeführt werden. Wurfkontrollen/-abnahmen müssen auch bei Würfen von
Nichtmitgliedern vorgenommen werden. Eine von Kontrollor und Züchter unterzeichnete Kopie (oder ein Durchschlag) des Wurfabnahmeprotokolls ist dem Züchter zu überlassen. Welpeninteressenten sind berechtigt darin Einsicht zu nehmen.

(10) Verweigert ein Züchter eine Wurfkontrolle/-abnahme durch die VK, erhält der Wurf nur dann eine Registereintragung mit Zuchtverbot, sofern er eine Bestätigung eines Tierarztes über die Kennzeichnung, Gesundheitszustand und Anzahl aller Welpen beibringt. Bringt der Züchter zusätzlich eine DNA-Analyse der Elterntiere sowie aller Welpen, und erfüllen die Elterntiere auch die Qualitätskriterien der Verbandskörperschaft hinsichtlich Gesundheit, Wesen und/oder Leistungsfähigkeit, dann erfolgt eine Eintragung in das ABlatt des ÖHZB.

(11) In Einzelfällen überträgt die VK die zuchtmäßige Betreuung dem ÖKV, wenn die Zuchtverantwortlichen der VK nach Aufforderung durch den Zuchtbuchführer des ÖKV und zuvor nachweislicher Einladung binnen zwei Wochen zu keiner Beratung mit der
ÖKV-Zuchtkommission erschienen sind, bei erneuter nachweislicher Einladung abermals nicht erschienen sind und / oder die ÖKV-Zuchtkommission dies empfiehlt.

§ 13 EINREICHUNG ZUR EINTRAGUNG

Die Einreichung zur Eintragung erfolgt im Wege der die Rasse zuchtmäßig betreuenden VK, insoweit es sich nicht um Rassehunde, die im Eigentum des Bundes oder der Länder stehen, handelt. Die Einreichung zur Eintragung ist der Antrag des Züchters an den ÖKV auf Eintragung in das ÖHZB. Ein solcher Antrag wird vom ÖKV bei Einhaltung der anzuwendenden Bestimmungen angenommen. Unbeschadet dessen unterwerfen sich die Züchter der Disziplinarhoheit des ÖKV im Sinne der Satzung des ÖKV und der übrigen diesbezüglichen Bestimmungen (z.B. Geschäftsordnung für die Durchführung der Disziplinarverfahren).

§ 14 ANMELDUNG ZUR EINTRAGUNG

(1) Wurfeintragungen
1. Die Anmeldung von Würfen zur Eintragung in das ÖHZB ist vom Züchter unter Verwendung der entsprechenden vom ÖKV aufgelegten Formulare (Deckbescheinigung mit Originalunterschrift, Eintragungsformular mit Originalunterschrift, Zuchtstättenkarte, Fotokopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden, Originalabstammungsnachweis der Hündin) innerhalb von drei Monaten im Wege der zuchtmäßig rassebetreuenden VK vorzunehmen.
2. Hinsichtlich der Eintragung von Würfen in das ÖHZB, deren zuchtmäßige Betreuung keiner VK zukommt, sind Anmeldungen beim Zuchtbuchführer des ÖKV vorzunehmen.
3. Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten Formulare bestätigt der Züchter, dass die darin enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen.
4. Zum Zweck der Identifizierung werden die Welpen bleibend gekennzeichnet (Tätowierung und/oder Mikrochip). Die Kennzeichnung ist eine Voraussetzung für die Eintragung in das ÖHZB. Für die Kontrolle der Kennzeichnung der Würfe ist die jeweils rassebetreuende VK verantwortlich.
5. Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem nicht in Österreich stehenden Rüden gedeckt, wird der Wurf nur dann in das A- oder B-- Blatt eingetragen, wenn der Deckrüde in einem von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen ist. Es ist ausschließlich die vom ÖKV aufgelegte Deckbescheinigung zu verwenden. Nachweise für Titel und Leistungszeichen müssen beigelegt werden
6. Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem nicht in Österreich stehenden Rüden gedeckt, der in kein von der FCI anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eingetragen ist, kann der Wurf nur in das Register eingetragen werden. Es ist ausschließlich die vom ÖKV aufgelegte Deckbescheinigung zu verwenden.

(2) Einzeleintragungen
1. In das ÖHZB werden Einzelhunde eingetragen (Einzeleintragungen), wenn der Nachweis ihrer rassereinen Abstammung durch einen gültigen Auszug aus einem von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch (Abstammungsurkunde) oder ein Exportpedigree des Verbandes des Herkunftslandes erbracht wird.
2. Die ÖHZB-Nummer wird auf der Original-Abstammungsurkunde eingetragen und ist ab dann zu verwenden.
3. Im Register (Anhang) können jene Hunde eingetragen werden, über die keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise erbracht werden können, deren standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild jedoch von einem
Formwertrichter bestätigt worden ist.

§ 15 RUFNAME DES RASSEHUNDES

(1) Der Rufname des Rassehundes darf aus höchstens drei Wörtern bestehen. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach zehn Jahren wieder verwendet werden. Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen den gleichen Anfangsbuchstaben haben.

(2) Zuchtstättenname und Rufname gemeinsam dürfen 35 Buchstaben nicht überschreiten.

(3) Der Züchter hat für jede von ihm gezüchtete Rasse die Rufnamen der Würfe jeweils in alphabetischer Reihenfolge eintragen zu lassen.

§ 16 ABSTAMMUNGSURKUNDE

(1) Jeder in Österreich gezüchtete und im ÖHZB eingetragene Hund erhält einen offiziellen Abstammungsnachweis (Abstammungsurkunde) des ÖKV. Die Abstammungsurkunde kann von der VK, der die zuchtmäßige Betreuung der Rasse zukommt, aufgelegt werden. Sie muß deutlich das Signet der FCI und das des ÖKV enthalten.

(2) Auf der Abstammungsurkunde werden mindestens drei Generationen angeführt.

(3) Die Abstammungsurkunde hat erst nach Unterfertigung durch den Zuchtbuchführer des ÖKV Rechtswirksamkeit. Sie ist eine Urkunde im Sinne des österreichischen Rechts. Nachträgliche Korrekturen dürfen nur durch den Zuchtbuchführer des ÖKV nach
Anhörung der VK, der die Rassebetreuung zukommt, vorgenommen werden.

(4) Da in Österreich der Abstammungsnachweis als Zubehör zum Hund anzusehen ist, über das ausschließlich der Eigentümer des Hundes verfügt, sind nach rechtsgültiger Ausfertigung der Abstammungsurkunde weitere Eintragungen (Ausstellungs- , Prüfungs-,
med. Untersuchungsergebnisse u.ä.m.) nur mit Zustimmung des Eigentümers möglich.

(5) Als Zubehör zum Hund ist die Abstammungsurkunde bei jedem Eigentümerwechsel unentgeltlich mitzugeben. Eigentümerwechsel sind mit Namen und Adresse des neuen Eigentümers sowie dem Datum des Überganges auf dem Abstammungsnachweis einzutragen.

(6) Für eine verloren gegangene Abstammungsurkunde kann gegen Kostenersatz ein vom Zuchtbuchführer des ÖKV bestätigtes Duplikat durch die zuständige VK ausgestellt werden. Gleiches gilt auch für Neuausfertigungen. Mit der Ausstellung eines Duplikates
oder einer Neuausfertigung wird die Originalurkunde ungültig.

(7) Bei Ausstellung eines Duplikats oder einer Neuausfertigung wird die Ungültigkeit des Originals in geeigneter Weise veröffentlicht.

§ 17 GEBÜHREN

(1) Für die Führung des ÖHZB und für die Durchführung der entsprechenden Beurkundungen gebührt dem ÖKV eine Entschädigung, die der Vorstand des ÖKV jährlich im Vorhinein bis zum 1. Oktober festlegt.

(2) Der ÖKV hebt sämtliche Eintragungsgebühren direkt beim Züchter, bzw. bei Einzeleintragung beim Eigentümer des Hundes, ein. Allfällige Straf-, Streit- oder über das fünffache der ÖKV-Gebühr für eine A-Blatteintragung hinausgehende Gebühr, wird vom
ÖKV nicht eingehoben.

(3) Werden die Abstammungsnachweise und die entsprechenden Gebühren vom Züchter nicht übernommen, werden diese der die Rasse zuchtmäßig betreuenden VK überlassen und in Rechnung gestellt.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN :
§ 18 SANKTIONEN

Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen hat wegen des dadurch bedingten erhöhten Aufwandes entsprechende Gebühren zur Folge. Alle anderen Verstöße, die nicht bereits durch die angeführten Bestimmungen geregelt werden, sind als Disziplinarangelegenheiten gemäß §19 Abs.2 der Satzungen des ÖKV zu ahnden.

§ 19 INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(1) Diese ZEO tritt mit ihrer Veröffentlichung in der UH 04/2010 in Kraft.

(2) Auf alle Einreichungen, die vor der Veröffentlichung beim ÖKV einlangen, ist noch die ZEO in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(3) Adaptierung vom 03. März 2010 (UH-Veröffentlichung 04/2010)


Zur Körordnung


WESENSORDUNG (WÜP)

Kapitel 1 - ALLGEMEINES - STANDARD

1. ALLGEMEINES

Die Zuchtordnung des VBSÖ fordert die Züchtung von wesensfesten Hunden. Belgische Schäferhunde die unter der Verantwortung des VBSÖ gezüchtet werden, sollen dem Besitzer in der uns umgebenden modernen Umwelt sowohl in der Stadt, als auch auf dem Land ein stabiler, nervenstarker, freundlicher und dabei auch wachsamer Begleiter sein. Ihn sollen außergewöhnliche Situationen, die in unserer enger werdenden lauten und aufregenden Umwelt vorkommen, nicht verunsichern.

Die Aufgabe der vorliegenden Wesensordnung ist es, Methoden und Regeln festzulegen, die, nach heutigen Erkenntnissen sowie bestem Wissen und Gewissen der verantwortlichen Prüfer, eine Beurteilung der Wesensmerkmale ermöglichen. Dadurch sollen die für die Zucht geeigneten und wertvollen Hunde festgestellt werden.

2. DAS WESEN
Das Wesen des Hundes ist die Gesamtheit aller angeborenen und erworbenen, körperlichen und seelischen Anlagen, Eigenschaften und Fähigkeiten, die sein Verhalten zur Umwelt bestimmen, gestalten und regeln. Es umfaßt das Verhalten seinem Menschen gegenüber ebenso wie seine Bindung an diesen, genauso wie das Verhalten gegen fremde Menschen und seine Artgenossen.

3. DER STANDARD
Der Wesensstandard für den Belgischen Schäferhund ist im gültigen FCI Standard des Mutterlandes vom 13-3-2001 wie folgt beschrieben:
Allgemeines Erscheinungsbild:
Harmonisch gebauter Hund von mittlerer Proportion, der Eleganz und Kraft in sich vereint.
Der Belgische Schäferhund soll den Eindruck jener eleganten Robustheit vermitteln, die das Erbe der gezielt herausgezüchteten Vertreter einer Gebrauchshunderasse ist.
Verhalten/Charakter (Wesen):
Der Belgische Schäferhund ist wachsam und rege, von übersprudelnder Lebhaftigkeit und stets aktionsbereit. Neben seinen angeborenen Fähigkeiten als Hüter der Herden besitzt er die wertvollen Eigenschaften eines sehr guten Wächters für Haus und Hof. Er verdeitigt seinen Herrn/Frau ohne jegliches Zögern hartnäckig und leidenschaftlich. Er vereinigt in sich alle für einen Schäferhund, Wachhund, Schutzhund und Diensthund erforderlichen Vorzüge. Sein lebhaftes Temperament und seine gefestigten Charaktereigenschaften, die weder Angst noch Aggressivität kennen, sollen sich in seiner Körperhaltung und im stolzen und aufmerksamen Ausdruck seiner glänzenden Augen offenbaren. Beim Richten sollte man das „ruhige“ und „beherzte“ Temperament berücksichtigen.
Mängel:
Mangel an Selbstvertrauen, übertriebene Nervosität
Ausschließende Fehler:
Ängstlichkeit, Aggressivität

4. DIE WESENSFESTSTELLUNG
Im Rahmen der Wesensbeurteilung wird an Hand von Tests das Verhalten des Hundes bei überraschenden Ereignissen (Einwirkungen) beobachtet und von einem ÖKV Wesensrichter und einem ÖKV Formwertrichter gemäß den Regeln der Wesensordnung das daraus zu schließende Wesen beurteilt.
Kranke und verletzte Hunde werden zur Prüfung nicht zugelassen.
Bei Verdacht von Medikamenten- oder Drogenmissbrauch (Doping) wird ein Tierarzt zugezogen. (Blutabnahme)

KAPITEL II - DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1. DIE PRÜFUNG

ÖRTLICHE GEGEBENHEIT
Der Prüfungsplatz sollte keine Hundesportplatz sein. Zuschauer sind erwünscht, für sie sollte aber nur eine Seite des Geländes zugänglich sein. Die Größe des Geländes sollte nach Möglichkeit ca. 2.000 qm betragen.
Die Vorführung hat ohne Leine und ohne Führerwechsel zu erfolgen.

Erläuterung der Bewertungsskala zur Wesensfeststellung des Hundes mit Wertmessziffer

1 - Starke Fluchttendenz in sämtlichen Situationen, Typ des Angstbeißers. Bestehen der Wesensprüfung nicht möglich.
2 - Sehr nervös, gressiv verbunden mit Mutlosigkeit. Bestehen der Wesensprüfung nicht möglich.
3 - Vom Idealtyp deutlich abweichendes Verhalten, leicht nervös, teilweise unsicheres Verhalten, zuviel Aggression (bei friedl. Situationen). Entspricht gerade noch dem Wesensverhalten der Rasse.
4 - Vom Idealtyp leicht abweichendes Verhalten, vielleicht etwas zu überschäumendes Temperament bzw. leicht aggressiv in gewissen Situationen. (Mut und Selbstsicherheit jedoch ausgeprägt).
5 - Sicher, ruhig (je nach Situation) und aufmerksam, temperamentvoll und interessiert. Stark ausgeprägter Spiel- bzw. Beutetrieb. Bei der Bedrohung selbstsicher und standhaft. Dem Idealbild des Belg. Schäferhundes entsprechend.
6 - Vom Idealtyp nur leicht abweichend. Leichte Tendenz zum phlegmatischen Typ, um eine Spur zu wenig Temperament bzw. Aufmerksamkeit und Spiel- bzw. Beutetrieb. Gesamteindruck jedoch freundlich.
7 - Vom Idealtyp abweichendes Verhalten, zu phlegmatisch, wenig Temperament jedoch freundlich und umgänglich. Spieltrieb bzw. Beutetrieb noch vorhanden.
8 - Vom Idealtyp deutlich abweichendes Verhalten, sehr wenig bis gar kein Temperament, Spiel- und Beutetrieb in Ansätzen vorhanden jedoch nur schwer aktivierbar. Grundwesen jedoch freundlich. Gerade noch dem Rassetyp entsprechendes Wesen.
9 - Kein Temperament, Desinteresse am Spiel, stark phlegmatisch, entspricht nicht mehr dem Rassetyp.(Kann Wesensprüfung nicht bestehen).
10 - Verweigert Spiel und Hindernisse, absolutes passives Verhalten. Entspricht nicht mehr dem Rassetyp. (Kann Wesensprüfung nicht bestehen).

Der Mittelwert 5 gilt als erstrebenswert (der aufmerksame und ausgeglichene Hund). Die Wertung von 5 abwärts entspricht eher dem nervösen oder aggressiven Typ. Die Wertung von 5 aufwärts entspricht eher dem ruhigen oder phlegmatischen Typ.
Die Wesensüberprüfung gilt als bestanden, wenn sich die Bewertung zwischen 3 - 8 befindet.

Der Ablauf der Wesensüberprüfung gliedert sich in insgesamt 8 Stationen, wobei bei jeder einzelnen Station das Verhalten des Hundes von einen ÖKV Wesensrichter und einen ÖKV Formwertrichter zu beurteilen ist.

Die einzelnen Stationen sind:
1. Der Hundebesitzer betritt nach Aufforderung mit seinem zu prüfenden Hund das Prüfungsgelände. In einer sich ungezwungen bewegenden Gruppe von Leuten wird er gemäß den Fragen auf dem Prüfungsbogen befragt und gemessen und gewogen.
2. Verhalten in der Gruppe bei optischer und akustischer Einwirkung.
3. Spiel mit dem Hundeführer (eigenes Spielzeug)
4. Spiel mit einer fremden Person
5. Podest oder Wippe
6. Sicherheit des Hundes bei ungewohnter Bodenbeschaffenheit
7. Akustische Reizeinwirkung
8. Schußprobe:
Die Schußprobe erfolgt aus 15 und 30 Metern Entfernung mit 6 mm oder 9 mm Munition.
Bei Nichtbestehen der Schußprobe gilt die Wesensprüfung als NICHT BESTANDEN.
Eine Wiederholung ist nicht möglich – Zuchtverbot.

2. WERTUNG

Ausschließende Faktoren:
Schußscheuheit, Schussaggressivität, Überaggressivität, Angstbeißer. Bei erreichen von Wertungspunkten 1 und 2 sowie 9 und 10 gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich.
Die Schußprobe ist aus dieser Wertung ausgenommen, da es dabei nur bestanden oder nicht bestanden als Wertung gibt und ein „ nicht Bestehen“ alleine ein zuchtausschließendes Merkmal sein kann.

Gesamtbeurteilung
Die Gesamtbeurteilung wird als Bestanden oder Nichtbestanden bezeichnet.
Die bestandene Wesensprüfung wird mit Wertmessziffer in der Ahnentafel eingetragen.
Nicht zugelassen sind trächtige und säugende Hündinnen. Läufige Hündinnen sind als letzte zu prüfen.

Wesensüberprüfungsgremium:
Zusammensetzung:
Die Wesenskommission besteht aus dem Wesens – Richter (ÖKV Leistungsrichter) und einem ÖKV Formwertrichter.

Aufgaben der Wesensprüfer:

Einweisung der vom Veranstalter beigestellten Helfer
Planung und Mitaufbau des Parcours
Vorinformation der Teilnehmer
Abwicklung der Wesensüberprüfung
Beurteilung und Bewertung des Ergebnisses
Fertigstellung der Wesensurkunde
Erläuterung des Ergebnisses gegenüber dem Teilnehmer

KAPITEL III - ZULASSUNGSREGELN

1. ALTER
Das Mindestalter für die Zulassung eines Hundes zur Wesensüberprüfung und damit zur Wesensbeurteilung ist 12 Monate. Ein Höchstalter ist nicht festgelegt, doch wird empfohlen, die Wesensüberprüfung vor Vollendung des dritten Lebensjahres durchzuführen.

2. WIEDERHOLUNG
Für Hunde, welche die Wesensüberprüfung nicht bestehen, kann vom Vorstand des VBSÖ eine Wiederholung wenn sie sinnvoll erscheint, innerhalb von 15 Monaten erlaubt werden.

KAPITEL IV - SCHLUSSBESTIMMUNG
Die Wesensordnung tritt mit der neuen ZO auf Beschluß der Jahreshauptversammlung des VFBSÖ am 1.7.95 in Kraft. WÜP Änderungen ab 26-2-2005
Die Mitglieder der Wesenskommission übernehmen ab Gültigkeit der WO die Funktion der Wesensrichter.
Der Wesenskommission werden für ihre Tätigkeit vom Vorstand Material zur Fortbildung zur
Verfügung gestellt.

Gebühren:
Die Gebühren für eine Wesensüberprüfung werden in der Generalversammlung immer neu geregelt.

Sollten einzelne Bestimmungen der Wesensordnung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die rechts-ungültige Bestimmung wird durch eine rechtsgültige ersetzt, die dem Sinn und Geist dieser Vereinbarung entspricht und dem angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

3. WÜP Wesens- und Körrichter (ÖKV Leistungsrichter) und ÖKV Formwertrichter sind:

Wesens- Körrichter:: ÖKV Formwertrichter:

Kührer Karl, Mag. Bregenzer Regina
Ritter Albert, Brenner Margit
Scheyrer Gerold, Kührer Andrea
Weizdörfer Heinrich, Seeber Ernst

Redaktionelle Änderungen dieser Wesensordnung bleiben vorbehalten.

Stand 26.2.2005

Änderungen der Zuchtordnung lt. Generalversammlung des VBSÖ vom 24-2-2007Neue Zuchtstätten Bei künftigen Züchtern von Belgischen Schäferhunden, muss im Vorfeld schon eine Zuchtstätte vorbereitet werden und vom Zuchtwart oder einem Vorstandsmitglied abgenommen und genehmigt sein. Sollte dies erst nach der Deckung erfolgen ist eine 3 fache Welpengebühr zu entrichten. Es wird in der Vereins Homepage, Züchterliste und den Vereinsmitteilungen nichts veröffentlicht.Zuchtordnung Punkt 10/c1 Änderung neuDeckabsichten Beabsichtigte Deckungen müssen beim Zuchtwart per Mail oder per Post einlangen. Ist dies nicht der Fall, wird der Züchter verpflichtet eine DNA Analyse bei den Elterntieren und Welpen auf Kosten des Züchters vorzunehmen. Diese muss im Beisein des Zuchtwartes oder eines Vorstandsmitgliedes erfolgen. Anfallende Spesen für Zuchtwart und/oder Vorstandsmitglied sind vom Züchter sofort zu bezahlenVerspätete Deckmeldungen Bei Deckmeldungen, die verspätet gemeldet werden (nicht innerhalb der vorgeschriebenen 5 Tage Frist) sind bei den Elterntieren und Welpen DNA  Analysen, auf Kosten des Züchters vorzunehmen. Diese muss im Beisein des Zuchtwartes oder eines Vorstandsmitgliedes erfolgen. Anfallende Spesen für Zuchtwart und/oder Vorstandsmitglied sind vom Züchter sofort zu bezahlen.Zuchtordnung Punkt 5/b1Zuchtordnung Punkt 24a/1 Die Verantwortung für die Eintragung (A-Blatt, B-Blatt oder Register) trägt der VBSÖ. Die Entscheidungen, einen Hund, von dem kein oder nur ein unvollständiger von der FCI anerkannter Abstammungsnachweis erbracht werden kann, in das Register einzutragen, liegen beim VBSÖ.Zuchtordnung Punkt 26c Im Register (Anhang) können jene Hunde eingetragen werden, über die keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise erbracht werden können, deren standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild von einem Formwertrichter anlässlich einer Klubschau des VBSÖ bestätigt worden ist. Die endgültige Entscheidung liegt beim Vorstand. Zuchtordnung Punkt 28 Abstammungsurkunde d)1 Änderung neu Am Original-Abstammungsnachweis darf nur der Zuchtwart oder Vorsitzende des VBSÖ oder ÖKV  Eintragungen oder Änderungen, die den Hund betreffen, eintragen.  Zuchtordnung Punkt 3c) Wesensüberprüfung:

Für die Zucht müssen ausnahmslos alle Hunde eine Wesensprüfung machen.
Rüden und Hündinnen mit österreichischem Eigentümer müssen vor der ersten Zuchteinsetzung eine positive Wesensüberprüfung in Österreich ablegen. Sie wird laut beiliegender WESENSORDNUNG vom VBSÖ durchgeführt. Ebenfalls Import Hunde mit österreichischem Eigentümer müssen die Wesensprüfung für die Zulassung zur Zucht ablegen. Diese Bedingungen müssen auch importierte Hunde erfüllen, selbst wenn sie in ihrem Herkunftsland bereits zur Zucht zugelassen wurden. Allenfalls vorhandene Röntgenaufnahmen der Hüftgelenke müssen bei unserer österreichischen Röntgenauswertungsstelle neu ausgewertet werden. (ein bereits bestehendes Foto, das den Bedingungen des VBSÖ entspricht, kann neu ausgewertet werden). Ausnahme: die Nachkommen einer tragend importierten Hündin werden ins ÖHZB eingetragen, sofern beide Elterntiere eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde besitzen und die für das Exportland gültigen Zuchtbestimmungen erfüllen. Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin im VBSÖ eine Wesensüberprüfung nachholen und bestehen. Verpflichtungen für neue Züchter:Vereinsmitglieder, die eine Zuchtstätte eröffnen wollen, sind verpflichtet vor ihrem ersten Wurf einen Züchtertag zu besuchen. Die Veröffentlichung der Zuchtstätte in der Vereins Homepage, Züchterliste und den Vereinsmitteilungen erfolgt erst nach dem Besuch eines Züchtertages. Der Züchtertag des VBSÖ findet immer am selben Tag statt wie die Jahreshauptversammlung.     

Diese Änderungen treten mit Wirkung vom 24. Februar 2007 in Kraft