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Zuchtbestimmungen
(ZO) des Vereins der Belgischen Schäferhunde in Österreich (VBSÖ)
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Die Zuchtbestimmungen des VBSÖ sind für alle Züchter verbindlich, auch wenn
sie nicht Mitglied des VBSÖ sind, ebenso die Eintragung in das ÖHZB.
Es gilt die ZUCHT- UND EINTRAGUNGSORDNUNG DES ÖSTERREICHISCHEN KYNOLOGENVERBANDES
sowie die ZUSÄTZE DES VBSÖ ZUR ZEO DES ÖKV
(Abschrift der ZEO siehe unterhalb der Zusätze des VBSÖ)
ZUSÄTZE DES VBSÖ ZUR ZEO DES ÖKV
ZUCHTBESTIMMUNGEN FÜR DAS A-BLATT DES VBSÖ
Zu §1 Abs.2
Grundsätzlich gilt:
Zugelassen zur Zucht sind nur gesunde Hunde.
Zuchtausschließend sind alle hier nicht angeführten Abweichungen vom gesunden Hund, das sind alle der Gesundheit des Hundes abträglichen Anomalien. Erbfehler schließen von der Zucht aus.
Zu §2
Voraussetzung für den Züchter:
- Vor dem ersten Wurf
- Der verpflichtende Besuch eines Züchterseminars (Zuchtvoraussetzungen, Formalismen rund um den Wurf, Welpenaufzucht, uvm) gültig ab 1. Jänner 2012
- Zuchtstättenkontrolle
- Mindestens alle zwei Jahre Besuch der Züchtertagung (Vorträge namhafter Tierärzte, allgemeiner Teil)
Zu §2 Abs. 8
Aufzüchter sind vom VBSÖ nicht gestattet. Im Ausnahmefall (Krankheit oÄ ) ist eine Genehmigung durch den Zuchtwart möglich.
Zu §5 Abs. 1
Zuchtalter ist für Rüde und Hündin 18 Monate. Die erteilte Zuchtzulassung bei Hündinnen erlischt im Alter von 8 Jahren und 6 Monaten.
Für Hündinnen, die in der höchsten Prüfungsstufe auf Ausscheidungen geführt wurden, und nicht mehr als vier Würfe hatten, kann der Vorstand auf Antrag des Züchters eine einmalige Ausnahme erteilen.
Voraussetzung ist ein ärztliches Attest über den einwandfreien Gesundheitszustand der Hündin.
Beide Zuchtpartner müssen vor einer geplanten Verpaarung auf etwaig vorhandene, genetisch bedingte Erkrankungen (HD) röntgenologisch untersucht werden, sowie eine bestandene Wesensprüfung, mit vorhergegangener, bestandener BH-Prüfung vorweisen können.
Die Wesensprüfung kann entfallen:
- bei einsatztauglichen Lawinen- bzw. Rettungshunden, wenn die Einsatztauglichkeit durch die höchste Prüfungsstufe erreicht wurde,
- bei IPO 1 Prüfungen (FCI-Reglement)
- bei FCI Mondioprüfungen
- sowie bei Diensthunden mit erfolgreich abgelegter Diensttauglichkeitsprüfung (Polizei, Militär)
-
Für Kör-und/oder Leistungszucht wird vom VBSÖ ab 2012 nur die halbe Eintragungsgebühr verrechnet.
Körzucht: Beide Elterntiere angekört
Leistungszucht: Eltern und Großeltern können mind. IPO/ÖPO1 nachweisen.
Zur Zuchterlaubnis müssen beide Partner auf einer Sonderschau des VBSÖ zumindest die Formwertnote „GUT“ erhalten haben. Diese für die Zucht relevante Formwertnote ist frühestens ab der Zwischenklasse gültig. Bewertungen aus der Jugendklasse werden nicht anerkannt.
Das HD-Röntgen muss ein Vertrauenstierarzt lt. Liste durchführen. Die Liste der Vertrauenstierärzte ist auf der HP veröffentlicht, bzw. beim Zuchtwart zu erfragen.
Dieser Vertrauenstierarzt muss zur Bestätigung das Datum der Untersuchung und auch seine Stampiglie auf der Ahnentafel des Hundes vermerken. Am Röntgen selbst muss der Name des Hundes, Wurfdatum und Kennzeichnung (Chipcode) eingeblendet sein. Das Röntgen ist vom durchführenden Tierarzt an eine Befundungsstelle des VBSÖ zu schicken. Der HD-Befund ist auf einem Vordruck des VBSÖ auszuführen und ein Durchschlag wird von der Befundungsstelle an den Zuchtwart geschickt.
Ein Einspruch des Hundebesitzers gegen diesen Befund ist beim Zuchtwart möglich.
Zuchterlaubnis allgemein bis HD-B
Verpaarung HD-B und HD-B ist nicht gestattet.
Hunde mit einem Befund ab HD-C sind zur Zucht nicht zugelassen, ebenso Hunde mit Übergangswirbel.
Hunde, die nachweisbar unter Epilepsie leiden, scheiden für die Zucht aus, ebenso ev. bereits vorhandene Nachzucht dieser Hunde. Vollgeschwister können erst nach Genehmigung durch den Zuchtwart und nach Vollendung des 4. Lebensjahres zur Zucht verwendet werden.
Ausländische Deckrüden brauchen die Zuchtzulassung des jeweiligen Landes, oder einen gültigen HD-Befund, Formwertnote mind. „GUT“ und eine anerkannte IPO, Körung oder Wesensprüfung
Deckrüden, die nachweislich außerhalb des ÖKV/FCI eingesetzt werden („Schwarzwürfe“ ohne Eintragung), werden von der Deckrüdenliste gestrichen.
Zu §5 Abs. 2
Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr haben.
Hündinnen, die nicht mehr als drei Welpen in einem Wurf aufgezogen haben, dürfen bei der nächsten Läufigkeit wieder gedeckt werden. Sollten beim nächsten Wurf wieder weniger Welpen fallen, gilt diese Regelung nicht mehr, und es muss eine Pause von 10 Monaten eingehalten werden.
Hündinnen die mehr als 8 Welpen aufziehen, dürfen frühestens 16 Monate nach Decktag wieder gedeckt werden.
Hündinnen dürfen frühestens drei Monate nach Geburt wieder zu einer Prüfung/Turnier geführt werden.
Zu § 9 Abs. 2
Alle Welpen erhalten einen Chip. Ohne diesem und einem gültigen EU-Impfpass darf kein Welpe abgegeben werden. Die Chipnummer wird in der Ahnentafel vermerkt, der Wurf vom Zuchtwart, oder einer anderen vom Zuchtwart hierzu bevollmächtigten Person kontrolliert und zur Abgabe freigegeben. Vor der Wurfabnahme darf kein Welpe abgegeben werden.
Zu § 10 Abs. 2/2
Wird ein erwachsener Hund aus dem Ausland gekauft, sind die aus diesem Land erworbenen Zuchtvoraussetzungen (HD, Ausstellung, Prüfungen, etc.) anzuerkennen, so diese den Richtlinien der FCI entsprechen. Fehlende Bewertungen, Bescheide und Befunde sind in Österreich nachzuholen.
Das für die Zucht vorgesehene Röntgen darf frühestens ab dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgen.
Bei Verpaarung von Hunden, die mehrere Varietäten in der Ahnentafel ausweisen, muss der Anteil der vom Züchter angestrebten Varietät innerhalb von 4 Generationen mindestens 40 % betragen. (von 30 Ahnen sind das 12) Begründete Ausnahmen können vom Zuchtwart erteilt werden.
Meldefristen:
Die geplante Verpaarung muss mindestens eine Woche vor dem Deckakt dem Zuchtwart schriftlich bekannt gegeben werden.
Jeweils drei Tage nach erfolgter Deckung, bzw. erfolgtem Wurf hat die Meldung über das online Formular (www.belgierhund.info) an den Zuchtwart und an den Webmaster zur vereinsinternen Weiterleitung zu gehen. Verspätete Meldungen ziehen erhöhte Eintragungsgebühren nach sich.
Die Unterlagen für die Erstellung der Ahnentafeln müssen spätestens bei der Wurfabnahme dem Zuchtwart übergeben, bzw. in der achten Woche nach dem Wurftag geschickt werden.
Sollten begründete Zweifel an der Abstammung der Welpen bestehen kann der Zuchtwart eine DNA-Analyse vor Eintragung der Welpen fordern.
Zu §18
Verstöße gegen die ZO des VBSÖ werden wie folgt geahndet:
- Bei fehlendem Besuch des Züchterseminars/Züchtertagung erfolgt die Streichung aus der Züchterliste und erhöhte Eintragungsgebühren bis zur erfolgten Teilnahme.
- Für nicht gemeldete und genehmigte Verpaarungen wird die doppelte Eintragungsgebühr verrechnet
- Bei hygiene- und haltungsbedingten Beanstandungen im Zuge der Wurfabnahme wird der darauffolgende Wurf mehrmals unangemeldet überprüft, wobei die Kosten (km- und Taggeld) vom Züchter sofort zu tragen sind.
- Bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Abstände zwischen zwei Würfen wird die doppelte Eintragungsgebühr verrechnet.
Die Zusätze des VBSÖ zur ZO zum downloaden >>> Zusätze des VBSÖ zur ZO <<<
Abschrift der ZUCHT- UND EINTRAGUNGSORDNUNG DES ÖSTERREICHISCHEN
KYNOLOGENVERBANDES
PRÄAMBEL :
Die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen Kynologenverbandes
(ÖKV) regelt die Zucht von Rassehunden gemäß den von der
Fèdération Cynologique Internationale(FCI) anerkannten Standards
und die Eintragung von Rassehunden in das ÖsterreichischeHundezuchtbuch
(ÖHZB). Sie gilt für das Gebiet der Republik Österreich
und ist für alle Verbandskörperschaften (VK) des ÖKV und
für deren Mitglieder verbindlich. Sie ist ferner für alle Zuchtvorgänge,
aufgrund derer die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch genommen wird,
anzuwenden. Beurteilungsgrundlagen für die Eintragung in das ÖHZB
sind die Regelwerke der FCI über die den Rassestandards entsprechende
Zucht (z.B. Internationales Zuchtregelement der FCI), die Regelwerke des
ÖKV über die den Rassestandards entsprechende Zucht (z.B. diese
Zucht- und Eintragungsordnung) und die Zuchtordnungen der VK in dieser
Reihenfolge. Sind zu beurteilende Fragen nicht eindeutig oder widersprüchlich
geregelt, so ist darüber hinaus der jeweilige Stand der Veterinärmedizin
und der Kynologie maßgeblich, der auch grundsätzlich auf die
Auslegung der Regelwerke und bei
der Eintragung in das ÖHZB zu beachten ist. Die Führung des
ÖHZB obliegt gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung des ÖKV
dem Zuchtbuchführer, der demgemäß für die Einhaltung
der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖKV zu sorgen hat. Die
ZEO berücksichtigt insbesondere das derzeit geltende Reglement sowie
das Internationale Zuchtreglement der FCI und wurde gemäß §
11 Abs.1 lit. h der Satzung des ÖKV vom Vorstand in seiner Sitzung
vom 26. August 2009 beschlossen.
ZUCHTORDNUNG ( ZO) :
§ 1 GRUNDSÄTZLICHES
(1) Diese Zuchtordnung kann durch rassespezifische Zusatzauflagen der
VK hinsichtlich Besonderheiten der von diesen betreuten Hunderassen ergänzt
und, soweit dies zur Erreichung des durch die FCI-Standards vorgegebenen
Zuchtzieles oder der Sicherung
gesundheitlicher Standards dienlich ist, auch verschärft werden.
(2) Die Zuchtbestimmungen der VK sind jedoch stets im Einklang mit der
ZEO des ÖKV zu halten, wobei die geltenden österreichischen
Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften zu beachten sind.
(3) Satzungsgemäß haben die VK ihre Zuchtbestimmungen in der
jeweils gültigen Fassung in einer vollständigen Ausfertigung
dem ÖKV zu überlassen und ist auch nur diese Fassung verbindlich.
(4) Die Zuchtbestimmungen des ÖKV und der VK sind für alle Züchter
verbindlich, auch wenn sie nicht Mitglied der rassebetreuenden VK sind,
wenn sie die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch nehmen.
(5) Die Zuchtordnung wird von den Kompetenzregelungen der Satzung des
ÖKV getragen und ist daher nur durch den Vorstand des ÖKV änderbar.
§ 2 ZÜCHTER UND IHRE RECHTE SOWIE PFLICHTEN
(1) Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt
der Belegung.
(2) Als Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen
Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch
den rechtmäßigen Besitz der Abstammungsurkunde, in die der
vollständige Name, Adresse und Datum des Eigentumsübergangs
eingetragen sind, nachweisen kann.
(3) Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei Eigentumsübergang
einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer als Züchter
des zu erwartenden Wurfes.
(4) Die geltenden Tierschutz- und Tierhaltungsgesetze sind von allen Züchtern
einzuhalten.
(5) Inhabern FCI geschützter Zuchtstättennamen ist es untersagt,
Eintragungen in andere Zuchtbücher ( Dissidenz ) als dem ÖHZB
vornehmen zu lassen, um insbesondere die Einhaltung der hohen Qualitätskriterien
des ÖKV zu gewährleisten. Eine Verletzung
dieser Vorschrift führt automatisch, sohin ohne jegliche weitere
Maßnahme des ÖKV oder einer Verbandskörperschaft zu einer
Sperre für weitere Eintragungen in das ÖHZB.
(6) Alle Züchter haben Welpeninteressenten umfassend zu informieren
( z. B. über die Art der beantragten Abstammungsnachweise )
(7) Im Zusammenhang mit einem Zuchtvorgang hat der Züchter einer
vom ÖKV beauftragten Person Zutritt zur Zuchtstätte zu gewähren.
Bei Züchtern von Rassen, deren Betreuung von einer Verbandskörperschaft
wahrgenommen wird, ist mit dieser
Rücksprache zu halten.
(8) Ein Züchter kann sich einen Aufzüchter für einen erwarteten
Wurf suchen, wenn die zuständige VK dies gestattet. Dieser muss Mitglied
in der zuständigen VK sein (bei ÖKV betreuten Rassen muss er
Mitglied in einem Zuchtverein sein und diese Mitgliedschaft
nachweisen können). Der Aufzüchter muss zum Deckzeitpunkt der
VK (bei ÖKV betreuten Rassen dem ÖKV) gemeldet werden. Findet
die Aufzucht nicht, an der auf der Zuchtstättenkarte angegebenen
Adresse statt, muss dies vor dem Wurf der VK (bei ÖKV
betreuten Rassen dem ÖKV) bekannt gegeben werden. Die Aufzucht muss
jedenfalls in Österreich stattfinden.
(9) Der Züchter ist verpflichtet, die Zuchtstätte nur in Hör-
und/oder Sichtweite seines Wohnsitzes zu betreiben. Gleiches gilt für
den Aufzüchter. Ausnahmen kann nur die zuchtbetreuende VK genehmigen.
(10) Jeder Züchter ist verpflichtet, einer Aufforderung der rassebetreuenden
Verbandskörperschaft und/oder ÖKV zu einer genetischen Abstammungsanalyse
(DNA und/oder Blutgruppenfaktorenanalyse) von ihm gezüchteter Hunde
und angegebener Elterntiere Folge zu leisten. Sollten die vom Züchter
angegebenen Elterntiere gemäß obengenannter Analyseverfahren
nicht auszuschließen sein, d.h. dass eine falsche Abstammung nicht
beweisbar ist, gehen die anfallenden Kosten zu Lasten der rassebetreuenden
Verbandskörperschaft und/oder des ÖKV.
§ 3 ZUCHTRECHTSABTRETUNG
(1) Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden
kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen
werden (Zuchtrechtsabtretung).
(2) Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen
Deckakt zu vereinbaren. Eine Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen.
(3) Eine Zuchtrechtsabtretung ist nur dann wirksam, wenn der künftige
Züchter im Besitz eines FCI-geschützten Zuchtstättennamens
ist und der geplante Wurf dann in Österreich fällt.
§ 4 ZUCHTSTÄTTENNAME ( ZUCHTNAME)
(1) Die Hunde können keinen anderen Namen tragen, als denjenigen,
der auf den Namen ihres Züchters geschützt worden ist.
(2) Ein Züchter kann nur einen Zuchtstättennamen, auch für
mehrere Rassen, eintragen bzw.schützen lassen. Der Zuchtstättenname
muss zur Bezeichnung aller Hunde eines Züchters, auch wenn sie von
verschiedener Rasse sind, verwendet werden.
(3) Die Zuteilung des Zuchtstättennamens ist persönlich und
auf Lebenszeit, solange er nicht gelöscht ist.
(4) Nach der Homologierung durch die FCI kann ein Zuchtstättenname
nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich mit dem
Tode des Inhabers. Jede gänzliche oder teilweise Übertragung
unter Lebenden oder von Todes wegen bedarf der schriftlichen
Zustimmung des ÖKV.
(5) Zuchtgemeinschaften von zwei oder mehreren Personen haben einen eigenen
Zuchtstättennamen zu beantragen. Zuchtgemeinschaften über die
Grenzen der Republik Österreich hinaus sind nicht gestattet. Zuchtgemeinschaften
haben eine Person namhaft zu machen, der die Vertretung dieser Gemeinschaft
zukommt.
(6) Der ÖKV kann das Recht zur Führung eines Zuchtstättennamens
erst nach einem entsprechenden Kontakt mit der FCI, in deren Bereich die
Exklusivität des Zuchtstättennamens international geschützt
wird, erteilen
(7) Der Antrag auf Zuchtstättennamenschutz ist mit dem vom ÖKV
aufgelegten Formular vorzunehmen. Der beantragte Zuchtstättenname
muss sich deutlich von bereits bestehenden Zuchtstättennamen unterscheiden
und darf aus höchstens drei Worten mit maximal 20 Buchstaben bestehen.
Es sind mindestens drei verschiedene Zuchtstättennamen vorzuschlagen.
(8) Eine Kopie eines Auszuges aus dem Zentralmelderegister (Meldeschein
für Hauptwohnsitz) ist bei Neuanträgen auf Zuerkennung eines
Zuchtstättennamens und auf Aufforderung bei Adressänderungen
bestehender Zuchtstätten beizubringen.
(9) Der Inhaber eines geschützten Zuchtstättennamens ist verpflichtet,
die Vorschriften der ZEO des ÖKV sowie die Zuchtbestimmungen der
zuständigen VK einzuhalten und alle von ihm gezüchteten und
erworbenen Rassehunde zur Eintragung in das ÖHZB einzureichen. Wenn
eine Zuchtbuchsperre oder Eintragungssperre besteht, gilt dies dennoch
für alle nicht davon betroffenen Vorgänge.
§ 5 ZUCHTVERWENDUNG
(1) Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind
Gesundheit, artgemäße Entwicklung, ein rassetypisches Wesen
und die Erreichung der vollen Zuchtreife.
(2) Einer Hündin ist im allgemeinen nicht mehr als ein Wurf jährlich
zuzumuten.
(3) Gesundheitsatteste, die eine Zuchtzulassung bewirken sollen, dürfen
nicht aufgrund von tierärztlichen Tätigkeiten erstellt werden,
die ein Tierarzt an einem Hund vornimmt, dessen Eigentümer, Miteigentümer,
Ausbilder,( Trainer entgeltlich oder unentgeltlich ),
Führer, Halter, Pfleger oder Verkäufer er innerhalb der letzten
sechs Monate vor dem Tag der tierärztlichen Tätigkeit war. Dies
gilt auch für Hunde, die Familienangehörigen gehören, ungeachtet
dessen, wo diese ihren Wohnsitz haben. Weiters gilt dies auch für
Hunde, die Personen gehören, die in Hausgemeinschaft mit dem Tierarzt
leben.
§ 6 DECKAKT
(1) Der Eigentümer eines Deckrüden kann dessen Heranziehen zu
einem Deckakt ohne Begründung ablehnen.
(2) Über die sich grundsätzlich aus den diesbezüglichen
österreichischen Gesetzen, dem Internationalen Zuchtreglement der
FCI, dieser ZEO und den Zuchtbestimmungen der zuständigen VK ergebenden
gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von
Deckrüden und Zuchthündin sollte im Zusammenhang mit einem Deckakt
eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
(3) Diese Vereinbarung über einen Deckakt sollte folgende Regelungen
enthalten :
1. die gegenseitige Verpflichtung zum Austausch von Fotokopien der Abstammungsnachweise
der Zuchttiere zwecks Überprüfung deren Eintragung im ÖHZB
bzw. in einem von der FCI anerkannten Stammbuch;
2. die Abgabe der gegenseitigen Versicherung, dass in der Zuchtstätte
in den letzten drei Monaten keine ansteckenden Krankheiten aufgetreten
sind und der Vertragspartner über allfällige später auftretende
ansteckende Krankheiten der Zuchttiere informiert würde;
3. eine allfällige Sonderregelung über den Transport der grundsätzlich
auf Kosten und Gefahr der Eigentümer reisenden Zuchttiere;
4. den Ausschluss einer Gewährleistung für die an sich art-
und fachgemäß durchzuführende Unterbringung der Zuchttiere;
5. Art und Ausmaß der Deckentschädigung, die entweder durch
Zahlung eines Deckgeldes oder durch Überlassung eines oder mehrerer
Welpen geleistet werden kann, wobei insbesondere
a) festzulegen wäre, dass das nicht eine Anzahlung für den kommenden
Wurf, sondern eine Entschädigung für die Leistung des Deckrüden
darstellende Deckgeld sich in angemessenen Grenzen zu halten hat, am Decktag
fällig ist und in allen Fällen für das Belegen in einer
Hitze gebührt, und dass bei nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber
bei Verwerfen, der Deckrüde für die
nächste Hitze derselben Hündin desselben Eigentümers ohne
erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stehen hat,
b) zu beachten wäre, dass bei vereinbarter Welpenüberlassung,
falls keine andere Regelung getroffen wird, der Deckrüdenbesitzer
die erste Wahl bis höchstens sieben Wochen nach dem Wurftag hat und
den oder die ausgewählten Welpen bis zum Alter von höchstens
zehn Wochen bei sonstigem Verzicht auf die Deckentschädigung übernehmen
muss,
c) klarzustellen wäre dass im Falle eines Wurfes von wenigen Welpen
oder bei Leerbleiben der belegten Hündin anstelle einer vereinbarten
Welpenüberlassung die Bezahlung eines Deckgeldes treten kann.
(4) Der Deckrüdeneigentümer bzw. besitzer hat nach Erfüllung
der für den Deckakt getroffenen Vereinbarung dem Züchter eine
Deckbescheinigung, mit der er den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt,
samt einer Fotokopie des Abstammungsnachweises des
Deckrüden auszuhändigen.
(5) Ist der Deckrüdeneigentümer bzw. besitzer nicht Zeuge
des Deckaktes gewesen, so hat er sein Einverständnis mit der Belegung
der Hündin durch seine Unterschrift auf der Deckbescheinigung zu
erklären und der Besitzer der Hündin hat als Zeuge den korrekt
vollzogenen Deckakt zu bestätigen.
(6) Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen
anderen Rüden ist nicht statthaft.
§ 7 KÜNSTLICHE BESAMUNG
Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen bzw. tiefgefrorenem
Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des
Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender Verträge
des ÖKV zulässig. Voraussetzung für die künstliche
Besamung ist allerdings, dass sowohl Deckrüde als auch Zuchthündin
bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis
hat der Züchter im Rahmen der Eintragung in das ÖHZB beizubringen.
EINTRAGUNGSORDNUNG (EO) :
§ 8 GRUNDSÄTZLICHES
Die Eintragungsordnung wird von den Kompetenzregelungen der Satzung des
ÖKV getragen und ist daher nur durch den Vorstand des ÖKV änderbar.
Beurteilungsgrundlagen für jede Eintragung in das ÖHZB sind
im Sinne der Ausführungen der Präambel die Regelwerke der FCI,
des ÖKV und der Verbandskörperschaften im Zusammenhalt mit dem
jeweiligen Stand der Veterinärmedizin und der Kynologie. Für
direkt vom ÖKV betreute Rassen treten an die Stelle der Zuchtbestimmungen
der Verbandskörperschaften die vom ÖKV für diese Rasse
erlassenen rassespezifischen Bestimmungen.
§ 9 ALLGEMEINE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN
(1) In das ÖHZB werden die Welpen eines gefallenen Wurfes dann eingetragen,
wenn der Züchter in Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz
(Residence habituelle) hat und der Wurf in Österreich gefallen ist.
(2) Für die einer VK angehörigen Züchter sowie für
die Inhaber eines geschützten Zuchtstättennamens besteht die
Verpflichtung, sowohl die von ihnen aufgezogenen Würfe als auch die
in ihrem Eigentum stehenden Rassehunde in das ÖHZB eintragen zu
lassen. Das gilt auch, wenn diese in einem anderen von der FCI anerkannten
Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(3) In das ÖHZB werden Rassehunde nur dann eingetragen, wenn sie
entweder mittels Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet sind.
§ 10 GLIEDERUNG DES ÖHZB
BESONDERE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN
(1) Das ÖHZB besteht aus dem : A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)
1. In das A-Blatt werden Rassehunde eingetragen, die hinsichtlich Abstammung
und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV
( bei vom ÖKV betreuten Rassen ) und auch der VK, der die zuchtmäßige
Betreuung dieser Rasse
zukommt, entsprechen. Voraussetzung für die Eintragung eines Rassehundes
in das ABlatt des ÖHZB sind insbesondere:
a) drei Ahnenreihen, die in ein von der FCI anerkanntes Zucht- bzw. Stammbuch
eingetragen sind;
b) Bewertung der Elterntiere bei internationalen, nationalen Ausstellungen
oder Zuchtschauen mit Vergabe des CACA oder einer Mindestmeldezahl von
zehn Hunden, mindestens mit dem Formwert "Gut", soweit nicht
die Zuchtbestimmungen der zuchtmäßig rassebetreuenden VK einen
höheren Formwert verlangen. Für nicht in österreichischem
Besitz stehende Rüden (ausländische Deckrüden) ist eine
Beschreibung durch einen FCI anerkannten Formwertrichter erforderlich,
die einem Mindestformwert von Gut entsprechen würde.
c) Beachtung und Einhaltung der hinsichtlich des Zuchtvorganges bestehenden
Bestimmungen des ÖKV und der VK, der die zuchtmäßige Betreuung
dieser Rasse zukommt.
Und zusätzlich
d) Importhunde, die in ein anderes von der FCI anerkanntes Zucht- oder
Stammbuch eingetragen sind und auf dem Abstammungsnachweis keinen Vermerk
über Unregelmäßigkeiten des Zuchtvorgangs aufweisen.
2. In das B-Blatt werden jene Rassehunde eingetragen, die zwar hinsichtlich
ihrer Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich der Qualität der Elterntiere
in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und / oder Wesen allen
diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV und der zuchtmäßig
rassebetreuenden VK entsprechen. Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet,
dass die Rassehunde mit einem höheren Risiko bezüglich Gesundheit,
Leistungsfähigkeit oder Wesen belastet sind als im A-Blatt eingetragene
Hunde.
a) In das B-Blatt des ÖHZB eingetragene Rassehunde haben Anspruch
auf Löschung im B-Blatt und Übertragung in das A-Blatt, wenn
die vom ÖKV und von der zuchtmäßig rassebetreuenden VK
geforderten medizinischen Untersuchungen bzw. Prüfungen der Elterntiere
im Nachhinein erbracht werden und den Vorgaben des ÖKV und der ZEO
der VK entsprechen.
b) Für im B-Blatt eingetragene Rassehunde gilt Zuchtverbot. Es darf
nur dann mit diesen gezüchtet werden, wenn, auf Antrag der zuchtmäßig
rassebetreuenden VK, der ÖKV Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden
Auflagen erteilt.
Der ÖKV Zuchtreferent hat diesbezüglich die Empfehlung der Zuchtkommission
einzuholen.
c) Auf die Abstammungsnachweise wird ein entsprechender Vermerk aufgebracht.
Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung ins B-Blatt) kann
die VK und / oder ÖKV ein Disziplinarverfahren anstrengen.
3. Im Register (Anhang) können jene Hunde eingetragen werden, über
die keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise
erbracht werden können, deren standardgemäßes äußeres
Erscheinungsbild jedoch von einem
Formwertrichter bestätigt worden ist. Auch Nachkommen von ins Register
eingetragenen Hunden werden bis zum Vorliegen von drei Ahnenreihen im
Sinne des Abs.1, Z.1 a , im Register eingetragen.
a) Bei Nichteinhaltung der Zuchtordnung des ÖKV und der zuchtmäßig
rassebetreuenden VK wird auf die Abstammungsnachweise ein entsprechender
Vermerk aufgebracht und es gilt Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesen
Hunden gezüchtet werden, wenn, auf Antrag der zuchtmäßig
rassebetreuenden VK, der ÖKV Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden
Auflagen erteilt. Der
ÖKV Zuchtbuchführer hat diesbezüglich die Empfehlung der
Zuchtkommission einzuholen.
b) Auf die Abstammungsnachweise wird ein entsprechender Vermerk aufgebracht.
Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung ins Register trotz
Nichteinhaltung der Zuchtordnung) kann der ÖKV oder die VK ein Disziplinarverfahren
anstrengen.
(2) Die Nachkommen von mit einem Zuchtverbot belegten Hund werden nicht
in das ÖHZB eingetragen, es sei denn, es wurde auf Antrag der zuchtmäßig
rassebetreuenden VK durch den ÖKV Vorstand eine Zuchtgenehmigung
erteilt. Der ÖKV Zuchtreferent hat
diesbezüglich die Empfehlung der Zuchtkommission einzuholen.
§ 11 ÖHZB-NUMMER
Jedem im ÖHZB eingetragenen Hund wird eine entsprechende ÖHZB-Nummer
unter Mitwirkung des Zuchtreferenten der die Rasse zuchtmäßig
betreuenden VK zugewiesen. Für die Zuteilung einer ÖHZB-Nummer
bei Einzeleintragungen gilt als Voraussetzung, dass ein österreichischer
Eigentümer oder Besitzer mit Name, Anschrift und Datum des Überganges
auf dem Abstammungsnachweis eingetragen ist.
§ 12 ZUCHTMÄSSIGE BETREUUNG EINER RASSE DURCH EINE VERBANDSKÖRPERSCHAFT
(1) Die Zuständigkeit für die Einreichung zur Eintragung (A-Blatt,
B-Blatt oder Register) trägt die zuchtmäßig rassebetreuende
VK. Die Entscheidung, einen Hund, von dem kein oder nur ein unvollständiger
von der FCI anerkannter Abstammungsnachweis erbracht
werden kann, in das Register einzutragen, liegt bei der rassebetreuenden
Verbandskörperschaft.
(2) Für die Richtigkeit der Ausfertigung von Abstammungsnachweisen,
die termingerechte Einreichung aller Unterlagen und deren Vollständigkeit
ist die zuchtmäßig rassebetreuende VK verantwortlich.
(3) Wurfeintragungen sind innerhalb von drei Monaten nach Fallen des Wurfes
beim Zuchtbuchreferat des ÖKV anzumelden.
(4) Jeder Wurf ist unter Angabe des Wurfdatums und der Wurfstärke
auf dem Abstammungsnachweis der Hündin einzutragen.
(5) Zusätzliche Zuchtbestimmungen sind möglich. Bei Änderungen
der Zuchtbestimmungen der VK steht dem ÖKV Vorstand binnen einem
Monat ab nachweislicher Übergabe an den ÖKV ein Vetorecht zu.
Der ÖKV Zuchtreferent hat diesbezüglich die Empfehlung
der Zuchtkommission einzuholen.
(6) Zusätzliche Zuchtbestimmungen und Gebühren sind allen Züchtern
der betroffenen Rassen bekannt zu geben.
(7) Prüfungen und Tests, die eine Zuchtzulassung zum Ziel haben,
dürfen nur von ÖKV anerkannten Richtern vorgenommen werden.
(8) Zusätzliche Voraussetzungen für eine Zuchtzulassung ausländischer
Deckrüden sind in der ZEO der VK anzuführen.
(9) Wurfkontrollen/-abnahmen müssen von Personen, die sowohl der
Rasse kundig als auch für die Wurfkontrollen/-abnahmen geschult sind,
im Auftrag der rassebetreuenden VK durchgeführt werden. Wurfkontrollen/-abnahmen
müssen auch bei Würfen von
Nichtmitgliedern vorgenommen werden. Eine von Kontrollor und Züchter
unterzeichnete Kopie (oder ein Durchschlag) des Wurfabnahmeprotokolls
ist dem Züchter zu überlassen. Welpeninteressenten sind berechtigt
darin Einsicht zu nehmen.
(10) Verweigert ein Züchter eine Wurfkontrolle/-abnahme durch die
VK, erhält der Wurf nur dann eine Registereintragung mit Zuchtverbot,
sofern er eine Bestätigung eines Tierarztes über die Kennzeichnung,
Gesundheitszustand und Anzahl aller Welpen beibringt. Bringt der Züchter
zusätzlich eine DNA-Analyse der Elterntiere sowie aller Welpen, und
erfüllen die Elterntiere auch die Qualitätskriterien der Verbandskörperschaft
hinsichtlich Gesundheit, Wesen und/oder Leistungsfähigkeit, dann
erfolgt eine Eintragung in das ABlatt des ÖHZB.
(11) In Einzelfällen überträgt die VK die zuchtmäßige
Betreuung dem ÖKV, wenn die Zuchtverantwortlichen der VK nach Aufforderung
durch den Zuchtbuchführer des ÖKV und zuvor nachweislicher Einladung
binnen zwei Wochen zu keiner Beratung mit der
ÖKV-Zuchtkommission erschienen sind, bei erneuter nachweislicher
Einladung abermals nicht erschienen sind und / oder die ÖKV-Zuchtkommission
dies empfiehlt.
§ 13 EINREICHUNG ZUR EINTRAGUNG
Die Einreichung zur Eintragung erfolgt im Wege der die Rasse zuchtmäßig
betreuenden VK, insoweit es sich nicht um Rassehunde, die im Eigentum
des Bundes oder der Länder stehen, handelt. Die Einreichung zur Eintragung
ist der Antrag des Züchters an den ÖKV auf Eintragung in das
ÖHZB. Ein solcher Antrag wird vom ÖKV bei Einhaltung der anzuwendenden
Bestimmungen angenommen. Unbeschadet dessen unterwerfen sich die Züchter
der Disziplinarhoheit des ÖKV im Sinne der Satzung des ÖKV und
der übrigen diesbezüglichen Bestimmungen (z.B. Geschäftsordnung
für die Durchführung der Disziplinarverfahren).
§ 14 ANMELDUNG ZUR EINTRAGUNG
(1) Wurfeintragungen
1. Die Anmeldung von Würfen zur Eintragung in das ÖHZB ist vom
Züchter unter Verwendung der entsprechenden vom ÖKV aufgelegten
Formulare (Deckbescheinigung mit Originalunterschrift, Eintragungsformular
mit Originalunterschrift, Zuchtstättenkarte, Fotokopie des Abstammungsnachweises
des Deckrüden, Originalabstammungsnachweis der Hündin) innerhalb
von drei Monaten im Wege der zuchtmäßig rassebetreuenden VK
vorzunehmen.
2. Hinsichtlich der Eintragung von Würfen in das ÖHZB, deren
zuchtmäßige Betreuung keiner VK zukommt, sind Anmeldungen beim
Zuchtbuchführer des ÖKV vorzunehmen.
3. Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten Formulare
bestätigt der Züchter, dass die darin enthaltenen Angaben der
Wahrheit entsprechen.
4. Zum Zweck der Identifizierung werden die Welpen bleibend gekennzeichnet
(Tätowierung und/oder Mikrochip). Die Kennzeichnung ist eine Voraussetzung
für die Eintragung in das ÖHZB. Für die Kontrolle der Kennzeichnung
der Würfe ist die jeweils rassebetreuende VK verantwortlich.
5. Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem nicht in
Österreich stehenden Rüden gedeckt, wird der Wurf nur dann in
das A- oder B-- Blatt eingetragen, wenn der Deckrüde in einem von
der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen ist. Es ist ausschließlich
die vom ÖKV aufgelegte Deckbescheinigung zu verwenden. Nachweise
für Titel und Leistungszeichen müssen beigelegt werden
6. Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem nicht in
Österreich stehenden Rüden gedeckt, der in kein von der FCI
anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eingetragen ist, kann der Wurf nur in
das Register eingetragen werden. Es ist ausschließlich die vom ÖKV
aufgelegte Deckbescheinigung zu verwenden.
(2) Einzeleintragungen
1. In das ÖHZB werden Einzelhunde eingetragen (Einzeleintragungen),
wenn der Nachweis ihrer rassereinen Abstammung durch einen gültigen
Auszug aus einem von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch (Abstammungsurkunde)
oder ein Exportpedigree des Verbandes des Herkunftslandes erbracht wird.
2. Die ÖHZB-Nummer wird auf der Original-Abstammungsurkunde eingetragen
und ist ab dann zu verwenden.
3. Im Register (Anhang) können jene Hunde eingetragen werden, über
die keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise
erbracht werden können, deren standardgemäßes äußeres
Erscheinungsbild jedoch von einem
Formwertrichter bestätigt worden ist.
§ 15 RUFNAME DES RASSEHUNDES
(1) Der Rufname des Rassehundes darf aus höchstens drei Wörtern
bestehen. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach
zehn Jahren wieder verwendet werden. Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes
müssen den gleichen Anfangsbuchstaben haben.
(2) Zuchtstättenname und Rufname gemeinsam dürfen 35 Buchstaben
nicht überschreiten.
(3) Der Züchter hat für jede von ihm gezüchtete Rasse die
Rufnamen der Würfe jeweils in alphabetischer Reihenfolge eintragen
zu lassen.
§ 16 ABSTAMMUNGSURKUNDE
(1) Jeder in Österreich gezüchtete und im ÖHZB eingetragene
Hund erhält einen offiziellen Abstammungsnachweis (Abstammungsurkunde)
des ÖKV. Die Abstammungsurkunde kann von der VK, der die zuchtmäßige
Betreuung der Rasse zukommt, aufgelegt werden. Sie muß deutlich
das Signet der FCI und das des ÖKV enthalten.
(2) Auf der Abstammungsurkunde werden mindestens drei Generationen angeführt.
(3) Die Abstammungsurkunde hat erst nach Unterfertigung durch den Zuchtbuchführer
des ÖKV Rechtswirksamkeit. Sie ist eine Urkunde im Sinne des österreichischen
Rechts. Nachträgliche Korrekturen dürfen nur durch den Zuchtbuchführer
des ÖKV nach
Anhörung der VK, der die Rassebetreuung zukommt, vorgenommen werden.
(4) Da in Österreich der Abstammungsnachweis als Zubehör zum
Hund anzusehen ist, über das ausschließlich der Eigentümer
des Hundes verfügt, sind nach rechtsgültiger Ausfertigung der
Abstammungsurkunde weitere Eintragungen (Ausstellungs- , Prüfungs-,
med. Untersuchungsergebnisse u.ä.m.) nur mit Zustimmung des Eigentümers
möglich.
(5) Als Zubehör zum Hund ist die Abstammungsurkunde bei jedem Eigentümerwechsel
unentgeltlich mitzugeben. Eigentümerwechsel sind mit Namen und Adresse
des neuen Eigentümers sowie dem Datum des Überganges auf dem
Abstammungsnachweis einzutragen.
(6) Für eine verloren gegangene Abstammungsurkunde kann gegen Kostenersatz
ein vom Zuchtbuchführer des ÖKV bestätigtes Duplikat durch
die zuständige VK ausgestellt werden. Gleiches gilt auch für
Neuausfertigungen. Mit der Ausstellung eines Duplikates
oder einer Neuausfertigung wird die Originalurkunde ungültig.
(7) Bei Ausstellung eines Duplikats oder einer Neuausfertigung wird die
Ungültigkeit des Originals in geeigneter Weise veröffentlicht.
§ 17 GEBÜHREN
(1) Für die Führung des ÖHZB und für die Durchführung
der entsprechenden Beurkundungen gebührt dem ÖKV eine Entschädigung,
die der Vorstand des ÖKV jährlich im Vorhinein bis zum 1. Oktober
festlegt.
(2) Der ÖKV hebt sämtliche Eintragungsgebühren direkt beim
Züchter, bzw. bei Einzeleintragung beim Eigentümer des Hundes,
ein. Allfällige Straf-, Streit- oder über das fünffache
der ÖKV-Gebühr für eine A-Blatteintragung hinausgehende
Gebühr, wird vom
ÖKV nicht eingehoben.
(3) Werden die Abstammungsnachweise und die entsprechenden Gebühren
vom Züchter nicht übernommen, werden diese der die Rasse zuchtmäßig
betreuenden VK überlassen und in Rechnung gestellt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN :
§ 18 SANKTIONEN
Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen hat wegen des dadurch bedingten
erhöhten Aufwandes entsprechende Gebühren zur Folge. Alle anderen
Verstöße, die nicht bereits durch die angeführten Bestimmungen
geregelt werden, sind als Disziplinarangelegenheiten gemäß
§19 Abs.2 der Satzungen des ÖKV zu ahnden.
§ 19 INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Diese ZEO tritt mit ihrer Veröffentlichung in der UH 04/2010
in Kraft.
(2) Auf alle Einreichungen, die vor der Veröffentlichung beim ÖKV
einlangen, ist noch die ZEO in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(3) Adaptierung vom 03. März 2010 (UH-Veröffentlichung 04/2010)
Zur Körordnung
WESENSORDUNG (WÜP)
Kapitel 1 - ALLGEMEINES - STANDARD
1. ALLGEMEINES
Die Zuchtordnung des VBSÖ fordert die Züchtung von wesensfesten Hunden.
Belgische Schäferhunde die unter der Verantwortung des VBSÖ gezüchtet werden,
sollen dem Besitzer in der uns umgebenden modernen Umwelt sowohl in der
Stadt, als auch auf dem Land ein stabiler, nervenstarker, freundlicher und
dabei auch wachsamer Begleiter sein. Ihn sollen außergewöhnliche Situationen,
die in unserer enger werdenden lauten und aufregenden Umwelt vorkommen,
nicht verunsichern.
Die Aufgabe der vorliegenden Wesensordnung ist es, Methoden und Regeln festzulegen,
die, nach heutigen Erkenntnissen sowie bestem Wissen und Gewissen der verantwortlichen
Prüfer, eine Beurteilung der Wesensmerkmale ermöglichen. Dadurch sollen
die für die Zucht geeigneten und wertvollen Hunde festgestellt werden.
2. DAS WESEN
Das Wesen des Hundes ist die Gesamtheit aller angeborenen und erworbenen,
körperlichen und seelischen Anlagen, Eigenschaften und Fähigkeiten, die
sein Verhalten zur Umwelt bestimmen, gestalten und regeln. Es umfaßt das
Verhalten seinem Menschen gegenüber ebenso wie seine Bindung an diesen,
genauso wie das Verhalten gegen fremde Menschen und seine Artgenossen.
3. DER STANDARD
Der Wesensstandard für den Belgischen Schäferhund ist im gültigen FCI Standard
des Mutterlandes vom 13-3-2001 wie folgt beschrieben:
Allgemeines Erscheinungsbild:
Harmonisch gebauter Hund von mittlerer Proportion, der Eleganz und Kraft
in sich vereint.
Der Belgische Schäferhund soll den Eindruck jener eleganten Robustheit vermitteln,
die das Erbe der gezielt herausgezüchteten Vertreter einer Gebrauchshunderasse
ist.
Verhalten/Charakter (Wesen):
Der Belgische Schäferhund ist wachsam und rege, von übersprudelnder Lebhaftigkeit
und stets aktionsbereit. Neben seinen angeborenen Fähigkeiten als Hüter
der Herden besitzt er die wertvollen Eigenschaften eines sehr guten Wächters
für Haus und Hof. Er verdeitigt seinen Herrn/Frau ohne jegliches Zögern
hartnäckig und leidenschaftlich. Er vereinigt in sich alle für einen Schäferhund,
Wachhund, Schutzhund und Diensthund erforderlichen Vorzüge. Sein lebhaftes
Temperament und seine gefestigten Charaktereigenschaften, die weder Angst
noch Aggressivität kennen, sollen sich in seiner Körperhaltung und im stolzen
und aufmerksamen Ausdruck seiner glänzenden Augen offenbaren. Beim Richten
sollte man das „ruhige“ und „beherzte“ Temperament
berücksichtigen.
Mängel:
Mangel an Selbstvertrauen, übertriebene Nervosität
Ausschließende Fehler:
Ängstlichkeit, Aggressivität
4. DIE WESENSFESTSTELLUNG
Im Rahmen der Wesensbeurteilung wird an Hand von Tests das Verhalten des
Hundes bei überraschenden Ereignissen (Einwirkungen) beobachtet und von
einem ÖKV Wesensrichter und einem ÖKV Formwertrichter gemäß den Regeln der
Wesensordnung das daraus zu schließende Wesen beurteilt.
Kranke und verletzte Hunde werden zur Prüfung nicht zugelassen.
Bei Verdacht von Medikamenten- oder Drogenmissbrauch (Doping) wird ein Tierarzt
zugezogen. (Blutabnahme)
KAPITEL II - DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. DIE PRÜFUNG
ÖRTLICHE GEGEBENHEIT
Der Prüfungsplatz sollte keine Hundesportplatz sein. Zuschauer sind erwünscht,
für sie sollte aber nur eine Seite des Geländes zugänglich sein. Die Größe
des Geländes sollte nach Möglichkeit ca. 2.000 qm betragen.
Die Vorführung hat ohne Leine und ohne Führerwechsel zu erfolgen.
Erläuterung der Bewertungsskala zur Wesensfeststellung des Hundes mit
Wertmessziffer
1 - Starke Fluchttendenz in sämtlichen Situationen, Typ des Angstbeißers.
Bestehen der Wesensprüfung nicht möglich.
2 - Sehr nervös, gressiv verbunden mit Mutlosigkeit. Bestehen der Wesensprüfung
nicht möglich.
3 - Vom Idealtyp deutlich abweichendes Verhalten, leicht nervös, teilweise
unsicheres Verhalten, zuviel Aggression (bei friedl. Situationen). Entspricht
gerade noch dem Wesensverhalten der Rasse.
4 - Vom Idealtyp leicht abweichendes Verhalten, vielleicht etwas zu überschäumendes
Temperament bzw. leicht aggressiv in gewissen Situationen. (Mut und Selbstsicherheit
jedoch ausgeprägt).
5 - Sicher, ruhig (je nach Situation) und aufmerksam, temperamentvoll und
interessiert. Stark ausgeprägter Spiel- bzw. Beutetrieb. Bei der Bedrohung
selbstsicher und standhaft. Dem Idealbild des Belg. Schäferhundes entsprechend.
6 - Vom Idealtyp nur leicht abweichend. Leichte Tendenz zum phlegmatischen
Typ, um eine Spur zu wenig Temperament bzw. Aufmerksamkeit und Spiel- bzw.
Beutetrieb. Gesamteindruck jedoch freundlich.
7 - Vom Idealtyp abweichendes Verhalten, zu phlegmatisch, wenig Temperament
jedoch freundlich und umgänglich. Spieltrieb bzw. Beutetrieb noch vorhanden.
8 - Vom Idealtyp deutlich abweichendes Verhalten, sehr wenig bis gar kein
Temperament, Spiel- und Beutetrieb in Ansätzen vorhanden jedoch nur schwer
aktivierbar. Grundwesen jedoch freundlich. Gerade noch dem Rassetyp entsprechendes
Wesen.
9 - Kein Temperament, Desinteresse am Spiel, stark phlegmatisch, entspricht
nicht mehr dem Rassetyp.(Kann Wesensprüfung nicht bestehen).
10 - Verweigert Spiel und Hindernisse, absolutes passives Verhalten. Entspricht
nicht mehr dem Rassetyp. (Kann Wesensprüfung nicht bestehen).
Der Mittelwert 5 gilt als erstrebenswert (der aufmerksame und ausgeglichene
Hund). Die Wertung von 5 abwärts entspricht eher dem nervösen oder aggressiven
Typ. Die Wertung von 5 aufwärts entspricht eher dem ruhigen oder phlegmatischen
Typ.
Die Wesensüberprüfung gilt als bestanden, wenn sich die Bewertung zwischen
3 - 8 befindet.
Der Ablauf der Wesensüberprüfung gliedert sich in insgesamt 8 Stationen,
wobei bei jeder einzelnen Station das Verhalten des Hundes von einen ÖKV
Wesensrichter und einen ÖKV Formwertrichter zu beurteilen ist.
Die einzelnen Stationen sind:
1. Der Hundebesitzer betritt nach Aufforderung mit seinem zu prüfenden Hund
das Prüfungsgelände. In einer sich ungezwungen bewegenden Gruppe von Leuten
wird er gemäß den Fragen auf dem Prüfungsbogen befragt und gemessen und
gewogen.
2. Verhalten in der Gruppe bei optischer und akustischer Einwirkung.
3. Spiel mit dem Hundeführer (eigenes Spielzeug)
4. Spiel mit einer fremden Person
5. Podest oder Wippe
6. Sicherheit des Hundes bei ungewohnter Bodenbeschaffenheit
7. Akustische Reizeinwirkung
8. Schußprobe:
Die Schußprobe erfolgt aus 15 und 30 Metern Entfernung mit 6 mm oder 9 mm
Munition.
Bei Nichtbestehen der Schußprobe gilt die Wesensprüfung als NICHT BESTANDEN.
Eine Wiederholung ist nicht möglich – Zuchtverbot.
2. WERTUNG
Ausschließende Faktoren:
Schußscheuheit, Schussaggressivität, Überaggressivität, Angstbeißer. Bei
erreichen von Wertungspunkten 1 und 2 sowie 9 und 10 gilt die Prüfung als
„nicht bestanden“.
Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich.
Die Schußprobe ist aus dieser Wertung ausgenommen, da es dabei nur bestanden
oder nicht bestanden als Wertung gibt und ein „ nicht Bestehen“
alleine ein zuchtausschließendes Merkmal sein kann.
Gesamtbeurteilung
Die Gesamtbeurteilung wird als Bestanden oder Nichtbestanden bezeichnet.
Die bestandene Wesensprüfung wird mit Wertmessziffer in der Ahnentafel eingetragen.
Nicht zugelassen sind trächtige und säugende Hündinnen. Läufige Hündinnen
sind als letzte zu prüfen.
Wesensüberprüfungsgremium:
Zusammensetzung:
Die Wesenskommission besteht aus dem Wesens – Richter (ÖKV Leistungsrichter)
und einem ÖKV Formwertrichter.
Aufgaben der Wesensprüfer:
Einweisung der vom Veranstalter beigestellten Helfer
Planung und Mitaufbau des Parcours
Vorinformation der Teilnehmer
Abwicklung der Wesensüberprüfung
Beurteilung und Bewertung des Ergebnisses
Fertigstellung der Wesensurkunde
Erläuterung des Ergebnisses gegenüber dem Teilnehmer
KAPITEL III - ZULASSUNGSREGELN
1. ALTER
Das Mindestalter für die Zulassung eines Hundes zur Wesensüberprüfung und
damit zur Wesensbeurteilung ist 12 Monate. Ein Höchstalter ist nicht festgelegt,
doch wird empfohlen, die Wesensüberprüfung vor Vollendung des dritten Lebensjahres
durchzuführen.
2. WIEDERHOLUNG
Für Hunde, welche die Wesensüberprüfung nicht bestehen, kann vom Vorstand
des VBSÖ eine Wiederholung wenn sie sinnvoll erscheint, innerhalb von 15
Monaten erlaubt werden.
KAPITEL IV - SCHLUSSBESTIMMUNG
Die Wesensordnung tritt mit der neuen ZO auf Beschluß der Jahreshauptversammlung
des VFBSÖ am 1.7.95 in Kraft. WÜP Änderungen ab 26-2-2005
Die Mitglieder der Wesenskommission übernehmen ab Gültigkeit der WO die
Funktion der Wesensrichter.
Der Wesenskommission werden für ihre Tätigkeit vom Vorstand Material zur
Fortbildung zur
Verfügung gestellt.
Gebühren:
Die Gebühren für eine Wesensüberprüfung werden in der Generalversammlung
immer neu geregelt.
Sollten einzelne Bestimmungen der Wesensordnung rechtsunwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die rechts-ungültige Bestimmung wird durch eine rechtsgültige
ersetzt, die dem Sinn und Geist dieser Vereinbarung entspricht und dem angestrebten
Zweck möglichst nahekommt.
3. WÜP Wesens- und Körrichter (ÖKV Leistungsrichter) und ÖKV Formwertrichter
sind:
Wesens- Körrichter:: ÖKV Formwertrichter:
Kührer Karl, Mag. Bregenzer Regina
Ritter Albert, Brenner Margit
Scheyrer Gerold, Kührer Andrea
Weizdörfer Heinrich, Seeber Ernst
Redaktionelle Änderungen dieser Wesensordnung bleiben vorbehalten.
Stand 26.2.2005
Änderungen
der Zuchtordnung lt. Generalversammlung des VBSÖ vom 24-2-2007Neue Zuchtstätten
Bei künftigen Züchtern von Belgischen Schäferhunden,
muss im Vorfeld schon eine Zuchtstätte vorbereitet werden und vom Zuchtwart
oder einem Vorstandsmitglied abgenommen und genehmigt sein. Sollte
dies erst nach der Deckung erfolgen ist eine 3 fache Welpengebühr zu entrichten.
Es wird in der Vereins Homepage, Züchterliste und den Vereinsmitteilungen
nichts veröffentlicht.Zuchtordnung
Punkt 10/c1 Änderung neuDeckabsichten Beabsichtigte
Deckungen müssen beim Zuchtwart per Mail oder per Post einlangen.
Ist dies nicht der Fall, wird der Züchter
verpflichtet eine DNA Analyse bei den Elterntieren und Welpen auf Kosten
des Züchters vorzunehmen. Diese muss im Beisein des Zuchtwartes oder eines
Vorstandsmitgliedes erfolgen. Anfallende Spesen für Zuchtwart und/oder Vorstandsmitglied
sind vom Züchter sofort zu bezahlenVerspätete Deckmeldungen Bei
Deckmeldungen, die verspätet gemeldet werden (nicht innerhalb der vorgeschriebenen
5 Tage Frist) sind bei den Elterntieren und Welpen DNA Analysen, auf
Kosten des Züchters vorzunehmen. Diese muss im Beisein des Zuchtwartes oder
eines Vorstandsmitgliedes erfolgen. Anfallende Spesen für Zuchtwart und/oder
Vorstandsmitglied sind vom Züchter sofort zu bezahlen.Zuchtordnung
Punkt 5/b1Zuchtordnung Punkt 24a/1 Die
Verantwortung für die Eintragung (A-Blatt, B-Blatt oder Register) trägt
der VBSÖ. Die Entscheidungen, einen Hund, von dem kein oder nur ein unvollständiger
von der FCI anerkannter Abstammungsnachweis erbracht werden kann, in das
Register einzutragen, liegen beim VBSÖ.Zuchtordnung Punkt 26c Im
Register (Anhang) können jene Hunde eingetragen werden, über die keine oder
nur unvollständige von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise erbracht
werden können, deren standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild von einem
Formwertrichter anlässlich einer Klubschau des VBSÖ bestätigt worden ist.
Die endgültige Entscheidung liegt beim
Vorstand. Zuchtordnung
Punkt 28 Abstammungsurkunde d)1 Änderung neu Am
Original-Abstammungsnachweis darf nur der Zuchtwart oder Vorsitzende des
VBSÖ oder ÖKV Eintragungen oder Änderungen, die den Hund betreffen,
eintragen.
Zuchtordnung Punkt 3c) Wesensüberprüfung:
Für die Zucht müssen ausnahmslos alle Hunde eine Wesensprüfung machen.
Rüden und Hündinnen mit österreichischem
Eigentümer müssen vor der ersten Zuchteinsetzung eine positive Wesensüberprüfung
in Österreich ablegen. Sie wird laut beiliegender WESENSORDNUNG vom VBSÖ
durchgeführt. Ebenfalls Import Hunde mit österreichischem Eigentümer müssen
die Wesensprüfung für die Zulassung zur Zucht ablegen. Diese
Bedingungen müssen auch importierte Hunde erfüllen, selbst wenn sie in ihrem
Herkunftsland bereits zur Zucht zugelassen wurden. Allenfalls
vorhandene Röntgenaufnahmen der Hüftgelenke müssen bei unserer österreichischen
Röntgenauswertungsstelle neu ausgewertet werden. (ein bereits bestehendes
Foto, das den Bedingungen des VBSÖ entspricht, kann neu ausgewertet werden).
Ausnahme: die Nachkommen einer
tragend importierten Hündin werden ins ÖHZB eingetragen, sofern beide Elterntiere
eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde besitzen und die für das
Exportland gültigen Zuchtbestimmungen erfüllen. Vor einer weiteren Zuchtverwendung
muss die Hündin im VBSÖ eine Wesensüberprüfung nachholen und bestehen. Verpflichtungen
für neue Züchter:Vereinsmitglieder, die
eine Zuchtstätte eröffnen wollen, sind verpflichtet vor ihrem ersten Wurf
einen Züchtertag zu besuchen. Die Veröffentlichung der Zuchtstätte in der
Vereins Homepage, Züchterliste und den Vereinsmitteilungen erfolgt erst
nach dem Besuch eines Züchtertages. Der
Züchtertag des VBSÖ findet immer am selben Tag statt wie die Jahreshauptversammlung.
Diese Änderungen treten mit
Wirkung vom 24. Februar 2007 in Kraft
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